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		<title>Hedging von Zinsrisiken &#8211; hätte es sich gelohnt?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2026 19:55:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lernen aus dem letzten Zinszyklus – Vorbereitung auf den nächsten Die aktuellen geopolitischen Spannungen rund um die Iran-Krise haben bereits zu einem spürbaren Anstieg der langfristigen Zinssätze in den Hauptwährungen geführt. Damit rückt ein Szenario wieder verstärkt in den Fokus: Zinserhöhungen der Zentralbanken zur Bekämpfung der Inflation, die auch das Zinsumfeld in der Schweiz erhöhen [&#8230;]</p>
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<h4 class="wp-block-heading"><strong>Lernen aus dem letzten Zinszyklus – Vorbereitung auf den nächsten</strong></h4>



<p>Die aktuellen geopolitischen Spannungen rund um die Iran-Krise haben bereits zu einem spürbaren Anstieg der langfristigen Zinssätze in den Hauptwährungen geführt. Damit rückt ein Szenario wieder verstärkt in den Fokus: Zinserhöhungen der Zentralbanken zur Bekämpfung der Inflation, die auch das Zinsumfeld in der Schweiz erhöhen könnten.</p>



<p>Vor diesem Hintergrund hat Orbit36 untersucht, wie inlandorientierte Schweizer Banken den letzten Zinszyklus 2021–2025 bewältigt haben.</p>



<p>Die Banken in unserem Sample – überwiegend Kantonal- und Regionalbanken – entwickelten sich in dieser Phase sehr unterschiedlich. Während einige Institute nur kurzfristig vom Zinsanstieg profitieren konnten, gelang es anderen, ein erhöhtes Ertragsniveau über einen längeren Zeitraum zu sichern.</p>



<p>Was erklärt diese Unterschiede?</p>



<p>Die Bilanzstruktur ist ein zentraler Faktor, doch auch Absicherungsstrategien gegen Zinsrisiken können eine wichtige Rolle spielen. Die Absicherungspraktiken unter Schweizer Banken unterscheiden sich deutlich. Während einige Institute ausgefeilte Hedging-Strategien einsetzen, verzichten andere vollständig auf eine Absicherung.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Welche Hedging-Strategie war am erfolgreichsten?</strong></h4>



<p>Um besser zu verstehen, wie unterschiedliche Hedging-Strategien die Zinserträge im Zeitraum 2021–2025 beeinflusst haben, haben wir Modellrechnungen durchgeführt und gängige Strategien für drei hypothetische Banken mit unterschiedlichen Bilanzstrukturen analysiert. Dabei wurden Parameter unterstellt, die typisch für Banken im Schweizer Kredit- und Einlagengeschäft sind.</p>



<p>Die Ergebnisse bestätigen, dass eine partielle Absicherung des ΔEVE im Negativzinsumfeld mit Kosten verbunden war, nach dem starken Zinsanstieg jedoch vorteilhaft wurde. Dieser Effekt erwies sich jedoch nur als vorübergehend.
</p>



<p>Die erfolgreichste Strategie war ein systematischer Hedging-Ansatz über alle Aktiven und Passiven hinweg, kombiniert mit der Festlegung und Umsetzung einer Zielduration für das Eigenkapital.</p>



<p>Die vollständige Studie (auf Deutsch) steht unten zum Download bereit.</p>



<p>Gerne stehen wir Ihnen für einen Austausch zur Verfügung, wenn Sie diskutieren möchten, wie eine optimale Hedging-Strategie für Ihre Bank aussehen könnt</p>



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		<title>Missverständnisse in der aktuellen Debatte um die Kapitalregulierung in der Schweiz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Feb 2026 06:11:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Debatte um die Kapitalregulierung systemrelevanter Banken in der Schweiz bleibt kontrovers. In der aktuellen Diskussion werden jedoch Fakten und Meinungen nicht immer sauber voneinander getrennt. Orbit36 setzt sich für eine sachgerechte und ökonomisch fundierte Lösung in dieser komplexen und für den Schweizer Finanzplatz zentralen Fragestellung ein. Mit diesem Beitrag möchten wir zur Klärung einiger [&#8230;]</p>
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<p>Die Debatte um die Kapitalregulierung systemrelevanter Banken in der Schweiz bleibt kontrovers. In der aktuellen Diskussion werden jedoch Fakten und Meinungen nicht immer sauber voneinander getrennt.</p>



<p>Orbit36 setzt sich für eine sachgerechte und ökonomisch fundierte Lösung in dieser komplexen und für den Schweizer Finanzplatz zentralen Fragestellung ein. Mit diesem Beitrag möchten wir zur Klärung einiger zentraler Missverständnisse beitragen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Der Kapitalaufbau ist nicht das Problem, sondern die Überkapitalisierung</strong></h5>



<p>In der aktuellen Debatte wird nicht immer klar unterschieden zwischen den einmaligen Auswirkungen des Kapitalaufbaus – die UBS müsste gemäss den Plänen des Bundes rund 26 Milliarden an zusätzlichem Eigenkapital im Stammhaus aufbauen &#8211; und den wirtschaftlichen Konsequenzen der damit verbundenen Überkapitalisierung der konsolidierten Gruppe.</p>



<p>Ein Kapitalaufbau in dieser Höhe &#8211; um jederzeit den totalen Verlust aller ausländischen Tochtergesellschaften abdecken zu können &#8211; würde die Aktionäre der Bank auf eine Geduldprobe stellen, weil sie während mehreren Jahren mit limitierten Ausschüttungen zu rechnen hätten, obwohl die UBS bereits heute eine führende Kapitalausstattung aufweist. Mit einer ausreichend langen Übergangsfrist erscheint uns der Kapitalaufbau tendenziell machbar, normale Marktbedingungen vorausgesetzt.</p>



<p>Weitaus gravierender sind aus unserer Sicht die langfristigen Auswirkungen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen. Die vollständige Unterlegung der ausländischen Beteiligungswerte mit hartem Kernkapital würde die UBS dazu zwingen, permanent erhebliche Kapitalressourcen im Stammhaus zu binden. Wie nachfolgend aufgezeigt, würde dadurch auf der konsolidierten Gruppenstufe überschüssiges Eigenkapital entstehen, das weder produktiv für das Bankgeschäft eingesetzt noch an die Aktionäre zurückgegeben werden kann. Gemäss unseren Berechnungen beträfe dies knapp die Hälfte des Eigenkapitals der konsolidierten Gruppe. &nbsp;</p>



<p>Dies wäre in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen ist es für die meisten Aktionäre nicht akzeptabel, dass die Bank auf fast der Hälfe des von ihnen zur Verfügung gestellten Kapitals keine Rendite erzielt. Es besteht daher ein Druck, diese über höhere Preise – z.B. im Kreditgeschäft &#8211; zu kompensieren. Dies könnte wiederum dazu führen, dass andere Banken ihre Margen ausweiten könnten.<a id="_ftnref1" href="#_ftn1">[1]</a>  Auch aus volkwirtschaftlicher Sicht wäre es wenig sinnvoll, dass Milliarden an Eigenmitteln dauernd zur Abdeckung eines Extremrisikos im Stammhaus gebunden sind und dadurch nicht für die Finanzierung von Investitionen in der Realwirtschaft eingesetzt werden können.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was verursacht die Überkapitalisierung der konsolidierten Gruppe</strong></h5>



<p>Die Eigenmittel von Banken dienen zur Abdeckung der Risiken aus dem operativen Bankgeschäft. Sie müssen beispielsweise im Falle erhöhter Kreditverluste sicherstellen, dass die Bank weiterhin solvent bleibt. Aus diesem Grund stellen Aufsichtsbehörden strenge Anforderungen an die Anrechenbarkeit von Eigenmitteln. Regulatorisch ist deshalb nicht das gesamte Eigenkapital einer Bank anrechenbar – es kommen Abzüge zur Anwendung. Bei der UBS belaufen sich diese Kapitalabzüge (z.B. für Goodwill und immaterielle Vermögenswerte) auf rund 14 Milliarden USD.<a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[2]</a> </p>



<p>Wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich, führen neben den Kapitalabzügen auch bindende Kapitalanforderungen auf der Stammhausebene dazu, dass die UBS auf der konsolidierten Gruppenebene zusätzliche Eigenmittel ausweist, die nicht produktiv genutzt werden können. Dies sind basierend auf den heutigen Stammhaus-Vorschriften – ausländische Beteiligungen müssen mit 45 Prozent CET1 und 15 Prozent AT1 unterlegt werden &#8211; weitere rund 13 Mia. USD, die dazu führen, dass die UBS auf der konsolidierten Gruppenstufe faktisch eine CET1-Quote von rund 14 Prozent aufweisen muss.<a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[3]</a>&nbsp;</p>



<figure class="wp-block-image size-large is-resized"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="595" src="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2026/02/Grafik_UBS_Stammhaus-1024x595.png" alt="" class="wp-image-5798" style="width:1024px;height:auto" srcset="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2026/02/Grafik_UBS_Stammhaus-1024x595.png 1024w, https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2026/02/Grafik_UBS_Stammhaus-900x523.png 900w, https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2026/02/Grafik_UBS_Stammhaus-768x446.png 768w, https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2026/02/Grafik_UBS_Stammhaus.png 1192w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption"><strong>Abbildung 1: Auswirkungen der geplanten Kapitalvorschriften auf das Eigenkapital</strong><br><em>Erste Säule: Das buchhalterische Eigenkapital der UBS-Gruppe (konsolidiert, auf IFRS-Basis) betrug per 31.12.2024 rund 85 Mia. USD. Davon dürfen 14 Mia. USD nicht als regulatorische Eigenmittel angerechnet werden. Das CET1-Kapital auf Gruppenstufe belief sich auf 71 Mia USD. Davon sind 58 Mia. USD erforderlich, um die formell ab 2030 geltenden Kapitalvorschriften für die konsolidierte Gruppe zu erfüllen. Weitere 13 Mia. USD an CET1 werden als Konsequenz der heutigen Eigenmittelvorschriften im Stammhaus gehalten, diese sind für die Gruppe bereits heute bindend und führen dazu, dass die Gruppe faktisch eine CET1-Quote von 14 Prozent aufweisen muss.</em><br><br><em>Zweite Säule: Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen würden dazu führen, dass sich der Eigenmittelbedarf im Stammhaus um 26 Mia. USD erhöht. Als Folge würde die konsolidierte Gruppe ein Eigenkapital (IFRS) von 111 Mia. USD ausweisen. Das CET1 beliefe sich auf 97 Mia. USD, entsprechend einer CET1-Quote von rund 19 Prozent. Die Kapitalabzüge bleiben unverändert.</em><br><br><em>Dritte Säule: Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Abzüge von latenten Steuerguthaben, Software und Prudential Valuation Adjustment (PVA) würden dazu führen, dass sich die Summe der Kapitalabzüge auf der Gruppenebene auf 28 Mia. USD erhöht. Als Folge könnte die UBS nur noch ein CET1-Kapital von 83 Mia. USD ausweisen, entsprechend einer CET1-Quote von rund 17 Prozent.</em></figcaption></figure>



<p><em>Quelle: Eigene Berechnungen, Finanzreport und Pillar 3 Disclosures UBS</em>,<em> Präsentation UBS vom 6. Juni 2025</em></p>



<p>Die vollständige Umsetzung der Massnahmen des Bundesrates würde dazu führen, dass die UBS im Stammhaus 26 Milliarden USD an zusätzlichem CET1 benötigen würde.&nbsp; Dies hätte eine entsprechende Erhöhung des CET1 und Eigenkapitals auf der konsolidierten Gruppenebene zur Folge und würde bedeuten, dass die Gruppe als Folge der Kapitalvorschriften des Stammhauses und nachgelagerten Konzerneinheiten faktisch mit einer CET1-Quote von 19 Prozent operieren müsste. Diese wird nachfolgend als «de-facto-Anforderung» bezeichnet.</p>



<p>Die vom Bundesrat gemäss Vernehmlassungsvorlage zur Eigenmittelverordnung geplanten zusätzlichen Abzüge für latente Steuerguthaben Software und Prudential Valuation Adjustment (PVA) würden auf der Gruppenstufe zu einer Reduktion des ausgewiesenen CET1-Kapitals um rund 14 Mia. USD führen. Dadurch würde sich die ausgewiesene CET1-Quote von 19 Prozent auf 17 Prozent reduzieren, ohne dass sich das insgesamt erforderliche Eigenkapital verändert. Als Folge davon würde sich der Betrag an nicht produktiv nutzbarem Eigenkapital auf fast die Hälfe des konsolidierten Eigenkapitals der Gruppe belaufen. </p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sind die erforderlichen Eigenmittel bei der UBS bereits vorhanden?</strong></h5>



<p>Wie jüngst in einem Medieninterview kolportiert wurde, verfüge die UBS bereits heute über ausreichend Eigenmittel zur Erfüllung sämtlicher vom Bundesrat geplanten Massnahmen.<a href="https://www.orbit36.com/de/missverstandnisse-in-der-aktuellen-debatte-um-die-kapitalregulierung-in-der-schweiz/#_ftnref1">[4]</a> Unsere Berechnungen zeigen, dass dies nicht der Fall ist.</p>



<p>Die UBS erfüllt zwar bereits heute die als Folge der CS-Fusion gestiegenen Eigenanforderungen. Dazu mussten zuerst die aufgrund regulatorischer Konzessionen entstandenen Kapitallücken im Stammhaus der ehemaligen Credit Suisse geschlossen und die progressiven Kapitalzuschläge der existierenden TBTF-Regulierung erfüllt werden.</p>



<p>Kämen jedoch auch noch der vollständige Beteiligungsabzug der Auslandstöchter sowie die Abzüge für latente Steuerguthaben, Software und PVA hinzu, läge ihre heutige pro-Forma CET1-Quote deutlich unter den regulatorischen Anforderungen. Die UBS müsste folglich zur Erfüllung sämtlicher vom Bundesrat geplanten Vorschriften noch erhebliche zusätzliche Eigenmittel aufbauen – und zwar selbst dann, wenn die von der UBS gehaltenen Kapitalpuffer miteinbezogen werden.</p>



<p>Die Anrechnung der Kapitalpuffer ist allerdings fraglich, da eine Bank in der Praxis nicht auf dem regulatorischen Mindesterfordernis operieren kann. Kapitalpuffer in der Grössenordnung von rund zwei Prozentpunkten sind im Markt absolut üblich und notwendig, um Schwankungen und Stresssituationen abzufedern.<a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[5]</a> Es ist daher nicht realistisch, im Stammhaus dauerhaft eine Kapitalquote auszuweisen, die unter dem marktüblichen Niveau liegt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich Marktteilnehmer an der Kapitalausstattung der jeweiligen Rechtseinheiten orientieren, mit denen sie Geschäfte tätigen.</p>



<p>Es ist für uns auch nicht nachvollziehbar, weshalb zu Abgrenzungszwecken gebildete Kapitalrückstellungen im Stammhaus als «Ausschüttungsreserven» bezeichnet und als für den Kapitalaufbau verfügbar betrachtet werden. Dabei handelt es sich um Eigenmittel im Umfang von rund 14 Milliarden USD die sich lediglich temporär im Stammhaus befanden und im 4. Quartal 2025 an die UBS Group AG weitergeleitet wurden oder im Verlaufe von 2026 weitergeleitet werden (Upstreaming).<a id="_ftnref2" href="#_ftn2">[6]</a></p>



<p>Dies betrifft einerseits Gewinnrückführungen von Tochtergesellschaften für das Geschäftsjahr 2024, die vom Konzern bereits im Frühjahr als Dividende ausgeschüttet worden sind und von der UBS Group AG als Konzernobergesellschaft vorfinanziert wurden. Eigenmittel im Umfang von 6.5 Mia. USD befanden sich im 3Q25 noch in der UBS AG, wurden dann aber im 4Q25 an die UBS Group AG weitergeleitet.</p>



<p>Durch die Fusion übernahm die UBS anderseits auf der obersten Konzernstufe den Double Leverage der ehemaligen Credit Suisse – die CS finanzierte sich auf der Holdingstufe teilweise mit Fremdkapital. Diese reflektiert die jahrelange Praxis der Credit Suisse, Dividenden auszuschütten, welche operativ nicht verdient wurden. Wie UBS gegenüber Analysten und Investoren kommuniziert hat, beabsichtigt sie diesen Double Leverage wieder vollständig abzubauen.<a id="_ftnref3" href="#_ftn3">[7]</a> Dies stellt aus unserer Sicht eine wichtige Massnahme dar, um  die Stabilität der obersten Konzerneinheit zu gewährleisten und nötigenfalls die Umsetzung der Single-Point-of-Entry-Strategie sicherzustellen, womit eine geordnete Abwicklung grosser Banken ermöglicht wird ohne das ganze Finanzsystem mitzureissen, was im Interesse der Kunden, Behörden und Investoren der Bank ist. Dafür muss die UBS jedoch Eigenmittel an die UBS Group AG zurückführen. Wir gehen davon aus, dass eine per 30 September in der UBS AG ausgewiesene Kapitalrückstellung im Umfang von 8 Mia. USD grösstenteils für diesen Zweck vorgesehen ist, nebst der Gewinnausschüttung für 2025.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Schwieriger Vergleich von zukünftigen Kapitalquoten &#8211; auch international</strong></h5>



<p>Wie sich der vom Bundesrat vorgeschlagene Abzug der ausländischen Beteiligungswerte im Stammhaus auf die Eigenmittel der Gruppe auswirkt, wird unterschiedlich beurteilt. Während die UBS bezüglich der CET1-Anforderung von einem de-Facto-Minimum von 19 Prozent spricht, sind es gemäss Bund lediglich 15 bis 17 Prozent. Die Differenz ist jedoch einfach erklärbar.</p>



<p>Die UBS fokussiert sich in ihrer Darstellung auf das zusätzlich benötigte Eigenkapital und berücksichtigt dabei, dass sich die CET1-Quote der konsolidierten Gruppe infolge der vollständigen Kapitalunterlegung der ausländischen Beteiligungen auf 19 Prozent erhöht, wovon ihr durch die gleichzeitig geplanten Abzüge von latenten Steuern, Software und PVA rund zwei Prozentpunkte regulatorisch wieder entfallen. Die tatsächliche Belastung entspricht daher einer CET1-Quote von 19 Prozent, aufgrund der zusätzlichen Abzüge können jedoch lediglich 17 Prozent ausgewiesen werden.</p>



<p>Der Bund weist in seiner Berechnung im Erläuterungsbericht die CET1-Quote aus, wie sie bei einer Umsetzung sämtlicher geplanter Massnahmen voraussichtlich ausgewiesen würde, das heisst unter Berücksichtigung der Abzüge von latenten Steuern, Software und PVA. Zusammen mit der pauschalen Anrechnung möglicher Mitigationsmassnahmen der Bank – ohne diese näher zu spezifizieren – resultiert daraus eine Spanne von 15 bis 17 Prozent.</p>



<p>Der Vergleich der minimalen Kapitalanforderungen zwischen Banken in unterschiedlichen Jurisdiktionen ist aus unserer Sicht anspruchsvoll. Ein fairer Vergleich setzt voraus, dass die Risiken vergleichbar bemessen werden, was aufgrund der zeitlich unterschiedlichen Einführung der Basel III final Standards derzeit nur eingeschränkt gegeben ist. Die Schweiz hat diese im Gegensatz zu vielen ausländischen Jurisdiktionen bereits vollständig implementiert. &nbsp;Gemäss Konsultationseingabe der UBS vom 29. September 2025 muss UBS deshalb rund USD 50 Milliarden höhere risikogewichtete Aktiven berechnen, resp. ca. USD 7 Milliarden mehr Eigenkapital halten, als wenn sie die EU, UK oder US-Anforderungen anwenden könnte.<a id="_ftnref3" href="#_ftn3">[8]</a> Darüber hinaus ist auch der Vergleich der formaljuristischen Mindestanforderungen schwierig, da sich einzelne regulatorische Vorgaben überlagern können, etwa im Bereich der Leverage Ratio, der Stresstests oder durch spezifische Regelungen in einzelnen Rechtseinheiten.</p>



<p>Besonders ausgeprägt zeigt sich diese Problematik im Fall der UBS, da die geplanten Kapitalanforderungen auf Ebene des Stammhauses dazu führen würden, dass die Bank auf Konzernebene eine CET1-Quote von 19 Prozent ausweist, die deutlich über den für die konsolidierte Gruppe geltenden Mindestanforderungen liegt. Bereits heute bewirken die Vorgaben für das Stammhaus als Einzelinstitut, dass die UBS auf Gruppenebene faktisch eine CET1-Quote von rund 14 Prozent ausweist, wenn sie sämtliche Kapitalvorschriften auf nachgelagerten Konzernstufen erfüllt.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h5>



<p>Das Zusammenspiel der regulatorischen Vorschriften innerhalb einer international tätigen Bankengruppe ist komplex. Damit das gesamte Regelwerk konsistent bleibt, ist es entscheidend, dass die Vorgaben in den einzelnen Ländern sorgfältig aufeinander abgestimmt sind. National geprägte Sonderregelungen bergen die Gefahr, das Gefüge des Gesamtkonzerns zu verzerren, falsche Anreize zu setzen und im ungünstigsten Fall sogar die Risiken zu erhöhen.</p>



<p>Für Orbit36 ist es schwer nachvollziehbar, weshalb die Absicherung gegen das unwahrscheinliche Extremrisiko eines Totalverlusts auf den ausländischen Beteiligungswerten permanent und vollständig mit hartem Kernkapital erfolgen soll. Wie in unserer ausführlichen Vernehmlassungsantwort (siehe<a href=" https://www.orbit36.com/ch/vernehmlassungsantwort-von-orbit36-zur-eigenmittelunterlegung-im-stammhaus-systemrelevanter-banken/)">https://www.orbit36.com/ch/vernehmlassungsantwort-von-orbit36-zur-eigenmittelunterlegung-im-stammhaus-systemrelevanter-banken/)</a> aufgezeigt, wäre die teilweise Anrechnung von Bail-in-Bonds zur Abdeckung dieser Risiken die ökonomisch sinnvollere Lösung. Die mit den Massnahmen des Bundes angestrebten Ziele liessen sich dabei erreichen, ohne die in diesem Artikel thematisierte Überkapitalisierung der Gruppe und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der UBS und des gesamten Schweizer Finanzplatzes in Kauf nehmen zu müssen.</p>



<p><em>Orbit36 berät Banken und andere Finanzinstitute in der Strategischen Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement sowie regulatorischer Fragestellungen. Zu unseren Kunden zählt unter anderem auch die UBS.</em></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[1]</a> Dies war im Zusammenhang mit der Einführung von Basel III Final zu beobachten, obwohl davon primär Banken betroffen waren, die den Internal-Ratings-Based (IRB)-Ansatz verwenden.</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[2]</a> Daten basierend auf veröffentlichten Finanzzahlen der UBS per 31. Dezember 2024 , konsistent mit der Datengrundlage des Bundes für die Vernehmlassung.</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[3]</a> Unsere Berechnung berücksichtigt die bereits geltenden, jedoch erst 2030 vollständig anwendbaren TBTF-Vorschriften und deckt sich mit den Angaben der UBS, die in ihrer Stellungnahme vom 29. September ein «derzeitiges de-facto-Minimum von 14% angibt.</p>



<p>.<a href="https://www.orbit36.com/de/missverstandnisse-in-der-aktuellen-debatte-um-die-kapitalregulierung-in-der-schweiz/#_ftnref1">[4]</a> Finanz- und Wirtschaft vom 23. Januar 2026, &#8222;Die UBS hat bereits heute genug Eigenkapital&#8220;, Interview mit Finanzministerin Karin Keller-Sutter.</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[5]</a> Siehe dazu auch Management-Buffer in der Studie Alvarez &amp; Marsal, Banking Regulation Primer, Oktober 2025 (Seite 9).</p>



<p><a id="_ftn2" href="#_ftnref2">[6]</a> Gemäss konsolidiertem Finanzbericht der UBS AG für das 3. Quartal 2025 bestanden per 30. September 2025 Kapitalrückstellungen für Dividenden 2024 von 6.5 Mia. USD und Kapitalrückstellungen für erwartete Dividenden 2025 von 8 Mia. USD (Seite 31).</p>



<p><a id="_ftn3" href="#_ftnref3">[7]</a> Siehe dazu Erläuterungen des UBS CFO anlässlich der Präsentation der Resultate für das 2. Quartal 2025.</p>



<p><a id="_ftnref3" href="#_ftn3">[8]</a> Siehe dazu Vernehmlassungsantwort der UBS vom 29. September 2025 (Seite 15).</p>
<p>The post <a href="https://www.orbit36.com/de/missverstandnisse-in-der-aktuellen-debatte-um-die-kapitalregulierung-in-der-schweiz/">Missverständnisse in der aktuellen Debatte um die Kapitalregulierung in der Schweiz</a> appeared first on <a href="https://www.orbit36.com/de/">Orbit36</a>.</p>
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		<title>Vernehmlassungsantwort von Orbit36 zur Eigenmittelunterlegung im Stammhaus systemrelevanter Banken</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2025 17:02:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Beratungsunternehmen für Banken mit Spezialisierung auf strategische Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement verfügt Orbit36 über umfassendes Fachwissen und langjährige Praxiserfahrung, insbesondere im Bereich der Eigenmittelvorschriften für systemrelevante Banken. Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, im Rahmen des laufenden Vernehmlassungsverfahrens zur geplanten Änderung des Bankengesetzes und der Eigenmittelverordnung (Eigenkapitalunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus systemrelevanter [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://www.orbit36.com/de/vernehmlassungsantwort-von-orbit36-zur-eigenmittelunterlegung-im-stammhaus-systemrelevanter-banken/">Vernehmlassungsantwort von Orbit36 zur Eigenmittelunterlegung im Stammhaus systemrelevanter Banken</a> appeared first on <a href="https://www.orbit36.com/de/">Orbit36</a>.</p>
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<p>Als Beratungsunternehmen für Banken mit Spezialisierung auf strategische Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement verfügt Orbit36 über umfassendes Fachwissen und langjährige Praxiserfahrung, insbesondere im Bereich der Eigenmittelvorschriften für systemrelevante Banken.</p>



<p>Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, im Rahmen des laufenden Vernehmlassungsverfahrens zur geplanten Änderung des Bankengesetzes und der Eigenmittelverordnung (Eigenkapitalunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus systemrelevanter Banken) Stellung zu nehmen.</p>



<p>Die heute beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) eingereichte ausführliche Vernehmlassungsantwort von Orbit36 steht nachfolgend als Download zur Verfügung.</p>



<p>Orbit36 begrüsst grundsätzlich das Anliegen des Bundesrates, Lehren aus der Krise der Credit Suisse zu ziehen und die Stabilität systemrelevanter Banken weiter zu stärken. Die vorgeschlagene Regelung zur Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften geht jedoch deutlich über die ursprüngliche Zielsetzung des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 hinaus.</p>



<p>Der Expertenbericht des Bundesrates fordert explizit Massnahmen zur Stärkung der Eigenmittelunterlegung für ausländische Beteiligungen im Stammhaus. Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass sich die Anforderungen weiterhin an internationalen Regeln und der internationalen Praxis orientieren und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Institute berücksichtigen soll. Der Vorschlag des Bundesrates, bei systemrelevanten Banken den Wert der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen, ist aus unserer Sicht wenig effizient. Er beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der UBS – der einzigen von der Vorlage betroffenen Bank – in einem Ausmass, das ihre internationale Position schwächt und damit auch dem Finanzplatz Schweiz insgesamt schadet.</p>



<p>Aus diesen Gründen lehnt Orbit36 den Vorschlag des Bundesrates ab. Wir bedauern insbesondere, dass alternative Lösungen, welche das gleiche Ziel auf effizientere und ökonomisch angemessenere Weise erreichen könnten, nur unzureichend geprüft oder vorschnell verworfen wurden. Entsprechend haben wir die Vernehmlassungsantwort um einen konkret umsetzbaren und aus Sicht von Orbit36 zweckmässigeren Alternativvorschlag ergänzt.</p>



<p>Bei allfälligen Fragen oder Anregungen zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.</p>



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		<title>Eigenkapitalkosten von Banken – Was sagt uns der Markt im Fall der UBS?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Dec 2025 09:03:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In unserem siebten und voraussichtlich letzten Beitrag zur Schweizer Bankenregulierungsdebatte widmen wir uns den Eigenkapitalkosten. Das Thema ist anspruchsvoll, weil der Eigenkapitalkostensatz – die Cost of Equity (CoE) – am Markt nicht direkt beobachtbar ist. Dennoch spielt die CoE eine wichtige Rolle für die Bewertung eines Unternehmens an der Börse und ist zudem für Banken [&#8230;]</p>
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<p>In unserem siebten und voraussichtlich letzten Beitrag zur Schweizer Bankenregulierungsdebatte widmen wir uns den Eigenkapitalkosten. Das Thema ist anspruchsvoll, weil der Eigenkapitalkostensatz – die Cost of Equity (CoE) – am Markt nicht direkt beobachtbar ist. Dennoch spielt die CoE eine wichtige Rolle für die Bewertung eines Unternehmens an der Börse und ist zudem für Banken eine zentrale intern Steuerungsgrösse.</p>



<p><strong>Was ist die CoE und wie wird sie bestimmt?</strong></p>



<p>Während die Fremdkapitalkosten als Aufwand in die Erfolgsrechnung einer Bank einfliessen, sind die Eigenkapitalkosten buchhalterisch nicht relevant – sie sind jedoch eine wichtige kalkulatorische Grösse. Sie werden bei der Kalkulation einzelner Geschäfte berücksichtigt und fliessen beispielsweise in die Kreditzinssätze ein. Dies deshalb, weil die Eigentümer einer Bank – im Falle der UBS deren Aktionäre – eine risikogerechte Rendite für die Bereitstellung ihres Kapitals erwarten.</p>



<p>Eine Standardmethode zur Bestimmung der CoE einer Bank ist das Capital Asset Pricing Model (CAPM). Es wird auch von den meisten unserer Kunden sowie von Finanzanalysten verwendet. Dabei wird die CoE aus am Markt beobachteten Inputfaktoren hergeleitet. Eine CoE für die UBS von etwas über 10 Prozent ist für uns daher realistisch. Der Konsens der Finanzanalysten liegt aktuell bei 10.6 Prozent, mit einer Bandbreite von 9.7 bis 11.5 Prozent.<a href="#_ftn1" id="_ftnref1">[1]</a></p>



<p><strong>Abgrenzung vom Return on Equity</strong></p>



<p>Der Return on Equity (RoE) bemisst die Rendite, die auf dem Eigenkapital erzielt wird. Diese ist erst am Ende einer Periode bekannt und muss von der finanzmarkttheoretisch hergeleiteten Renditeerwartung – der CoE – unterschieden werden. Die CoE widerspiegelt jene Rendite, die ein Aktionär im Markt mit einem alternativen Investment mit vergleichbarem Risikoprofil erzielen könnte (Opportunitätskosten). Die CoE stellt deshalb die Schwelle dar, ab der ein Unternehmen für seine Aktionäre einen Mehrwert generiert. In einem gesunden Unternehmen liegt der RoE über der CoE – dann handelt die Aktie in der Regel über dem Buchwert, wie beispielsweise bei der UBS. Die Credit Suisse hingegen wies bereits Jahre vor ihrer Krise ein Kurs-Buchwert-Verhältnis deutlich unter 1 auf, weil sie für ihre Aktionäre Wert vernichtete.</p>



<p>UBS hat sich zum Ziel gesetzt, ab 2026 eine Rendite auf ihrem regulatorischen Eigenkapital – den sogenannten RoCET1 – von 15 Prozent zu erzielen. Längerfristig liegt die Ambition bei 18 Prozent. Mit diesen Zielwerten strebt die Bank an, auch in Zukunft Mehrwert für ihre Aktionäre zu schaffen. Dementsprechend handelt die Aktie aktuell bei rund 1.5x dem tangiblen Buchwert.</p>



<p><strong>Eigenmittelvorschriften und das Theorem von Modigliani-Miller</strong></p>



<p>Die Auswirkungen höherer Eigenmittelvorschriften auf den RoE bzw. RoCET1 lassen sich einfach berechnen. Erzielt die UBS beispielsweise ab 2026 einen RoCET1 von 15 Prozent, dann führt derselbe Gewinn bei um 26 Milliarden USD höheren Eigenmitteln später zu einem RoCET1 von rund 11 Prozent. Es ist daher unbestritten, dass strengere Eigenmittelanforderungen die Kapitalrendite negativ beeinflussen. Die weitaus spannendere Frage ist jedoch, inwieweit die höhere Eigenmittelunterlegung die CoE reduziert.</p>



<p>Theoretisch müsste eine höhere Eigenmittelausstattung das Risiko der Bank senken und sich folglich in einer niedrigeren CoE widerspiegeln. Unter idealisierten Bedingungen – wie sie in der Realität jedoch kaum vollständig vorliegen – besagt das bekannte Theorem von Modigliani und Miller (MM), dass die CoE genau so weit sinken müsste, bis der geringere RoCET1 vollständig ausgeglichen ist. In einem solchen Fall wäre der Investor indifferent gegenüber höheren Eigenmittelanforderungen und der Aktienkurs bliebe unverändert.</p>



<p>In der Praxis ist dieser theoretische Effekt jedoch umstritten. So schätzen Finanzanalysten die CoE der UBS seit 2012 konstant auf rund 10 Prozent – obwohl die Bank ihre Eigenmittelbasis in diesem Zeitraum deutlich ausgebaut hat. Die Leverage Ratio hat sich infolge der Einführung der Schweizer Too-big-to-Fail-Regulierung mehr als verdoppelt.<a id="_ftnref1" href="#_ftn1">[2]</a></p>



<p>Akademische Studien finden hingegen Evidenz für einen zumindest teilweisen MM-Effekt bei Banken. Die Schätzungen deuten auf eine Wirksamkeit von rund 50 Prozent hin. Werden zusätzlich auch die Auswirkungen auf die Fremdkapitalkosten berücksichtigt – welche bei höherer Eigenkapitalausstattung infolge des geringeren Ausfallrisikos sinken –, kann der effektive MM-Effekt gemäss einigen Studien sogar deutlich höher ausfallen<a id="_ftnref1" href="#_ftn1">[3]</a></p>



<p>Es ist daher schwierig, die Auswirkungen höherer Eigenmittelanforderungen für eine Bank ex-ante verlässlich abzuschätzen. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir jedoch, dass die Kapitaleffizienz in der internen Steuerung von Banken eine zentrale Rolle spielt – nicht zuletzt deshalb, weil sie sich unmittelbar auf die Börsenbewertung auswirkt.</p>



<p><strong>Marktreaktion bei in UBS im April 2024</strong></p>



<p>Die Situation der UBS bietet eine seltene Gelegenheit, die Wirkungsweise des MM-Theorems anhand einer konkreten Marktreaktion zu beobachten. Die Ausgangslage ist insofern einmalig, als der Markt – und wohl auch die UBS selbst – am 10. April 2024 von den Plänen des Bundesrates überrascht wurde, wonach ausländische Beteiligungswerte künftig deutlich stärker mit Eigenmitteln unterlegt werden sollen. Diese Ankündigung führte zunächst zu erheblicher Unsicherheit im Börsenhandel; erst mit zeitlicher Verzögerung zeichnete sich ab, welche Auswirkungen der Vorschlag auf den effektiven Eigenmittelbedarf haben könnte. Am 16. April 2024 bestätigte die Schweizer Finanzministerin, dass die zuvor von Analysten und Medien geschätzte Spannbreite von 15 bis 25 Milliarden Franken zusätzlichen Eigenmitteln «plausibel» sei. In diesem Zeitraum fiel der Aktienkurs der UBS um 8 Prozent.<a id="_ftnref1" href="#_ftn1">[4]</a>&nbsp;</p>



<p><strong>Was sagt uns der Markt zu Modigilani-Miller</strong></p>



<p>Wäre der MM-Effekt vollständig wirksam, hätte sich der Aktienkurs nach dieser Ankündigung hingegen nicht verändern sollen, weil die höhere Eigenmittelunterlegung die künftig erwarteten Gewinne grundsätzlich nicht beeinträchtigt.</p>



<p>Der Kursrückgang lässt sich jedoch dadurch erklären, dass die angekündigten höheren Eigenmittelanforderungen die den Aktionären für Ausschüttungen zur Verfügung stehenden Kapitalrückflüsse reduzieren. Entsprechend sind in den kommenden Jahren geringere Dividenden und Aktienrückkäufe zu erwarten. Dies führt – wie sich mittels Discounted-Cash-Flow-Modell gut aufzeigen lässt – bei sonst unveränderten Inputvariablen zu einem Rückgang des Unternehmenswertes.</p>



<p>Wäre MM hingegen vollständig wirksam, müsste sich die CoE so weit reduzieren, dass der Unternehmenswert trotz höherer Eigenmittelunterlegung unverändert bliebe. Da sich der Börsenwert der UBS im Anschluss an die Ankündigung jedoch verringerte und auch die Fremdkapitalkosten unverändert blieben, fiel der tatsächlich beobachtete MM-Effekt deutlich geringer aus als theoretisch zu erwarten wäre.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="524" height="352" src="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/12/MM_Table-1.png" alt="" class="wp-image-5721"/><figcaption class="wp-element-caption"><strong>Tabelle 1: Entwicklung implizite Eigenkapitalkosten UBS</strong></figcaption></figure>



<p>Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, entspricht der nach der Ankündigung beobachtete Kursrückgang lediglich einer Reduktion der CoE von 10.8 Prozent auf 10.4 Prozent &#8211; basierend auf der Annahme, dass der Markt zu diesem Zeitpunkt einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf von 20 Milliarden USD einrechnete, dem Mittel der genannten Spanne.<a id="_ftnref1" href="#_ftn1">[5]</a> Für eine vollständige Kompensation im Sinne des MM-Theorems wäre hingegen eine Senkung der CoE auf 9.85 Prozent erforderlich gewesen. Der tatsächlich beobachtete MM-Effekt lag damit bei rund 40 Prozent des theoretisch erwarteten Effekts. Sollte der Markt den höheren Eigenmittelbedarf zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig reflektiert haben, wäre der MM-Effekt entsprechend geringer ausgefallen. Bei einem angenommenen zusätzlichen Eigenmittelbedarf von lediglich 15 Milliarden USD hätte der beobachtete Effekt nur rund 20 Prozent des theoretischen MM-Effekts betragen.</p>



<p><strong>Was sind die Auswirkungen auf die Fremdkapitalkosten</strong>.</p>



<p>Weil gemäss Theorie ein Teil des MM-Effekts über die Fremdkapitalkosten (Cost of Debt, CoD) wirken könnte, betrachten wir auch die Auswirkungen der Ankündigungen auf die Spreads der von der UBS emittierten Schuldinstrumente im gleichen Zeitraum. Wie aus Abbildung 2 ersichtlich, haben sich im Nachgang zur Ankündigung weder die CDS-Spreads noch die Spreads der Additional-Tier-1-(AT1)-Instrumente materiell verändert. Diese stiegen gar leicht.<a id="_ftnref1" href="#_ftn1">[6]</a></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="962" height="660" src="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/12/FK_Table-1.png" alt="" class="wp-image-5724" srcset="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/12/FK_Table-1.png 962w, https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/12/FK_Table-1-900x617.png 900w, https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/12/FK_Table-1-768x527.png 768w" sizes="(max-width: 962px) 100vw, 962px" /><figcaption class="wp-element-caption"><strong>Abbildung 2: Fremdkapitalkosten UBS</strong></figcaption></figure>



<p>Dies ist insbesondere bei AT1-Instrumenten mit langen Laufzeiten bemerkenswert, da eine höhere Eigenmittelausstattung der Gruppe die Wahrscheinlichkeit einer Wandlung oder Abschreibung reduzieren sollte und eine vorzeitige Kündigung wahrscheinlicher macht. Beides müsste eigentlich zu einer tieferen erforderlichen Rendite führen. Auch bei den CDS-Spreads wäre angesichts des bei einer Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu erwartenden Rückgangs des Ausfallrisikos eigentlich eine Abnahme zu erwarten. Dass ein solcher Rückgang ausblieb, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die UBS im Peer-Vergleich bereits über niedrige CDS-Spreads verfügt und solide Ratings ausweist, die sich selbst durch zusätzliche Eigenmittel nur noch in begrenztem Ausmass verbessern lassen.</p>



<p>Der ausbleibende MM-Effekt auf der Fremdkapitalkostenseite könnte darauf zurückzuführen sein, dass die zusätzlichen Eigenmittel bei einer gegebenenfalls vollständigen Unterlegung der ausländischen Beteiligungswerte im Stammhaus gebunden wären. Sie liessen sich im Bedarfsfall weder innerhalb der Gruppe verschieben noch verbesserten sie die Position der Anleihensgläubiger auf der Holding-Stufe. Dies ist insofern relevant, als die UBS aufgrund regulatorischer Vorgaben ihre umfangreichen Emissionen von Bail-in-Bonds auf Holding-Ebene tätigen muss. Für die Gläubiger dieser Rechtseinheit würde sich jedoch durch die zusätzlichen Eigenmittel im Stammhaus nichts an der Kapitalstruktur oder den für die Abdeckung der Zinskosten verfügbaren Cashflows ändern. Vor diesem Hintergrund sind wir skeptisch gegenüber der Argumentation, wonach sich die vollständige Unterlegung der ausländischen Beteiligungen weitgehend über niedrigere Fremdkapitalkosten kompensieren liesse.</p>



<p><strong>Fazit</strong></p>



<p>Wir gehen aufgrund unserer praktischen Erfahrungen und der im Markt beobachteten Effekte davon aus, dass eine höhere Eigenmittelunterlegung im Stammhaus der UBS – wie vom Bundesrat mit dem vollständigen Kapitalabzug für die Auslandsbeteiligungen vom harten Kernkapital vorgeschlagen – mit einem erheblichen Anstieg der Kapitalkosten verbunden wäre. </p>



<p><em>Orbit36 berät Banken und andere Finanzinstitute in der Strategischen Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement sowie regulatorischer Fragestellungen. Zu unseren Kunden zählt unter anderem auch die UBS.</em></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><a href="#_ftnref1" id="_ftn1">[1]</a> UBS Consensus Report as of 11 November 2025</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[2]</a> Vgl. Stellungnahme der UBS vom 29. September 2025 zur Vernehmlassungsvorlage</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[3]</a> Vgl. Böni/Zimmermann, &#8222;The Effective Cost of Capital Buffers for UBS: A Reappraisal Based on Empirical Research&#8220;, August 2025</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[4]</a> Der SPI-Index – in dem die UBS ein gewichtiger Titel ist &#8211; fiel in dieser Zeitspanne um rund 2%</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[5]</a> Unter Annahme einer fünfjährigen Übergangsperiode</p>



<p><a id="_ftn1" href="#_ftnref1">[6]</a> Der Kreditmarkt reagiert im allgemeinen sensitive auf Veränderungen des Marktwertes eines Unternehmens</p>



<p></p>



<p></p>
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		<title>Kapitalunterlegung von Beteiligungen im CS-Stammhaus &#8211; die ungelöste Bewertungsfrage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Nov 2025 17:32:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In unserem sechsten Beitrag zur Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz zeigen wir auf, wie die stark auf buchhalterische Aspekte ausgerichteten Kapitalvorschriften für die Stammhäuser global systemrelevanter Banken die Krise bei der Credit Suisse beeinflusst haben. Zentral sind dabei zwei Fragen: Erstens, welchen Wert die Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften in der Stammhausbilanz erhalten sollen, und zweitens, wie [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In unserem sechsten Beitrag zur Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz zeigen wir auf, wie die stark auf buchhalterische Aspekte ausgerichteten Kapitalvorschriften für die Stammhäuser global systemrelevanter Banken die Krise bei der Credit Suisse beeinflusst haben. Zentral sind dabei zwei Fragen: Erstens, welchen Wert die Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften in der Stammhausbilanz erhalten sollen, und zweitens, wie diese Beteiligungswerte im Stammhaus mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.</p>



<p>Das suboptimal ausgestaltete Regelwerk auf der Stammhausebene, aber auch gewährte regulatorische Erleichterungen ermöglichten es der Credit Suisse, in ihrem Stammhaus Eigenmittel auszuweisen, die auf Gruppenstufe nicht anrechenbar waren – und zwar in erheblichem Umfang. Weil die Beteiligungen anfänglich überbewertet waren und die zugrunde liegenden Bewertungen ab 2019 laufend nach unten angepasst werden mussten, kam es zu Wertberichtigungen von über 50 Milliarden Franken. Diese betrafen zwar nur den Einzelabschluss der Credit Suisse AG, also des Stammhauses der Gruppe, schwächten jedoch dessen Kapitalbasis erheblich und trugen massgeblich zum Vertrauensverlust in die Bank bei.</p>



<p>Es besteht Einigkeit darüber, dass die durch die CS-Krise offengelegten Schwächen in der Stammhausregulierung behoben werden müssen. Die Geister scheiden sich jedoch in der Frage, wie dies geschehen soll. Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, dass der Wert der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften im Stammhaus künftig vollständig vom harten Kernkapital abgezogen wird. Damit entfällt auch die Bewertungsfrage; der Ansatz nimmt faktisch einen vollständigen Wertverlust sämtlicher Auslandsbeteiligungen vorweg und zwingt die UBS, auf Gruppenstufe einen zusätzlichen Eigenkapitalpuffer zu halten, der ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet.</p>



<p>Wie wir in diesem Beitrag erläutern, ist neben der Frage der Kapitalunterlegung auch die Bewertung der Beteiligungen im Stammhaus zentral. Um künftige Probleme zu vermeiden, sollten die Beteiligungen im Stammhaus für Kapitalzwecke so bewertet werden, dass sie mit dem Ansatz auf Gruppenstufe konsistent sind. So lässt sich – als wichtige Lehre aus der CS-Krise – vermeiden, dass Bewertungsunterschiede zwischen der Gruppe und dem Stammhaus die Veräusserung von Geschäftsbereichen erschweren. Zudem reduziert sich dadurch das Risiko von Wertverlusten deutlich, sodass eine vollständige Unterlegung der Beteiligungen mit hartem Kernkapital nicht mehr erforderlich ist.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Beteiligungswerte nur im Einzelabschluss relevant</strong></h5>



<p>Auf Gruppenstufe werden die Eigenmittel einer Bank konsolidiert betrachtet – analog zum Konzernabschluss. Der Buchwert der Beteiligungen an Tochtergesellschaften in der Bilanz der Muttergesellschaft wird dabei mit dem Eigenkapital der betreffenden Gesellschaften verrechnet. So wird sichergestellt, dass Eigenkapital im konsolidierten Abschluss nicht doppelt erfasst wird. Wie die Beteiligungen bewertet sind, ist auf der Gruppenebene unerheblich.</p>



<p>Im Einzelabschluss der Muttergesellschaft – in unserem Fall des Stammhauses – spielt der Buchwert der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften jedoch eine wichtige Rolle. Er kann dazu führen, dass in der Bilanz des Stammhauses mehr oder auch weniger Eigenkapital ausgewiesen wird als auf der konsolidierten Gruppenstufe. Dies widerspiegelt sich unter den geltenden Kapitalvorschriften auch in den regulatorischen Eigenmitteln des Stammhauses, also im sogenannten harten Kernkapital.</p>



<p>Ein Spezialfall liegt dann vor, wenn der Buchwert der Beteiligungen im Stammhaus den Eigenmitteln in den Tochtergesellschaften entspricht. In diesem Fall sind die Eigenmittel im Stammhaus und in der Gruppe gleich – ein konsistenter und damit anzustrebender Zustand.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wie erfolgt die Bewertung der Beteiligungen</strong></h5>



<p>Die Bewertung der Beteiligungen im Stammhaus ist komplex. Einerseits weil die Beteiligungswerte dem buchhalterischen Niederstwertprinzip unterliegen. Dieses erfordert, dass der Wert einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft nicht höher sein darf als der ursprüngliche Anschaffungspreis. Liegt der Marktwert dagegen darunter, muss eine Wertberichtigung vorgenommen werden. Zur Ermittlung des Marktwertes wird wiederum auf ein Modell abgestellt.</p>



<p>Als Folge der Finanzkrise 2008/2009 mussten sowohl die UBS als auch die ehemalige Credit Suisse ihre ausländischen Beteiligungen materiell wertberichtigen. Da der Marktwert auch heute noch deutlich unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt, werden diese – trotz Anwendung des Niederstwertprinzips – faktisch zum Marktwert bewertet.</p>



<p>Weil sich der Marktwert einer Tochtergesellschaft nicht direkt beobachten lässt, wird dieser mittels eines Bewertungsmodells ermittelt. Die Standardmethode dafür ist das Discounted-Cashflow-Modell (DCF). Dabei errechnet sich der Wert aus dem Gegenwartswert der erwarteten zukünftigen Gewinne.<a href="#_ftn1" id="_ftnref1">[1]</a> Bei einer profitablen Tochtergesellschaft kann der so ermittelte Wert den Substanzwert – der sogenannte Nettoinventarwert – übersteigen. In diesem Fall können im Stammhaus höhere Eigenmittel ausgewiesen sein als auf der konsolidierten Gruppenstufe.</p>



<p>Bei der Anwendung der DCF-Methode wird häufig auf Planannahmen abgestellt. Diese sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und beruhen auf Erwartungen über zukünftige Entwicklungen. Dadurch wird die Bewertung der Beteiligungen – und damit auch die im Stammhaus ausgewiesenen Eigenmittel – abhängig von subjektiven Einschätzungen und anfällig für spätere Wertkorrekturen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Problematische Anreize</strong></h5>



<p>Die heute geltenden Vorschriften zur Unterlegung von Beteiligungswerten beruhen auf einer Risikogewichtung und wurden 2018 mit einer zehnjährigen Übergangsperiode eingeführt, in der die Risikogewichte schrittweise erhöht werden. Dies erlaubte der Credit Suisse, ihre Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften zunächst nur mit rund 30 Prozent Eigenmitteln zu unterlegen, also nur etwa der Hälfte der ab 2028 zu erfüllenden 60 Prozent. Um die Eigenmittelanforderungen im Stammhaus zu erfüllen, war sie auf die lange Übergangsperiode und auf den von der FINMA gewährten regulatorischen Filter angewiesen. UBS hat demgegenüber die geltenden regulatorischen Anforderungen bereits zu diesem Zeitpunkt auf voll implementierter Basis erfüllt.</p>



<p>In dieser Konstellation bestand für die Credit Suisse ein Anreiz, die Gewinnprognosen für ihre Tochtergesellschaften – ein zentraler Input im DCF-Modell – tendenziell optimistisch anzusetzen, um zusätzliche Eigenmittel im Stammhaus zu generieren. Ein um zum Beispiel eine Milliarde Franken höherer Beteiligungswert führte im Stammhus zu zusätzlichen Eigenmitteln von einer Milliarde Franken, während sich die zur Unterlegung des höheren Beteiligungswerts erforderlichen Eigenmittel lediglich um 300 Millionen Franken erhöhten. Dadurch wurden im Stammhaus 700 Millionen Franken an zusätzlichem regulatorischem Kapital verfügbar, das für andere Zwecke eingesetzt werden konnte. Auf die Eigenmittel der Gruppe hatte dies jedoch keine Auswirkungen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Situation der Credit Suisse</strong></h5>



<p>Wir schätzen, dass die Credit Suisse Ende 2017 im Stammhaus rund 30 Milliarden Franken höhere Eigenmittel ausweisen konnte, als für die Gruppe anrechenbar waren. Aus heutiger Sicht waren die Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften stark überbewertet. Die Anpassungen der Bewertungswerte in den Folgejahren – zum Teil auf Anordnung der FINMA – führten zu Wertberichtigungen von über 50 Milliarden Franken. Diese belasteten das Kapital der Credit Suisse AG erheblich, konnten jedoch dank dem von der FINMA ab 2019 gewährten regulatorischen Filter teilweise durch unrealisierte Gewinne auf anderen Beteiligungen neutralisiert werden.</p>



<figure class="wp-block-image alignfull size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="796" height="524" src="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/11/Grafik_CS_Stammhaus_Uberbewertung-1.png" alt="" class="wp-image-5691" srcset="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/11/Grafik_CS_Stammhaus_Uberbewertung-1.png 796w, https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/11/Grafik_CS_Stammhaus_Uberbewertung-1-768x506.png 768w" sizes="auto, (max-width: 796px) 100vw, 796px" /><figcaption class="wp-element-caption"><strong>Abbildung 1: Bewertung der Auslandsbeteiligungen der Credit Suisse AG</strong><br><em>Die Abbildung vergleicht den Buchwert der ausländischen Beteiligungen der Credit Suisse AG mit dem Nettoinventarwert, hergeleitet aus dem regulatorischen Kernkapital der Tochtergesellschaften. Das Kernkapital wurde nur für drei bedeutende Rechtseinheiten – Credit Suisse Holdings (USA), Credit Suisse International (CSI) und Credit Suisse Securities Europe Limited (CSSEL) – veröffentlicht. Ihr Anteil am gesamten Kernkapital der ausländischen Tochtergesellschaften betrug gemäss dem PUK-Gutachten Birchler per Ende 2019 rund 75 Prozent und wird in der Darstellung als über die Zeit konstant angenommen und entsprechend linear skaliert. Die Differenz zwischen den beiden Werten zeigt das ungefähre Ausmass der Über- bzw. Unterbewertung der Buchwerte im Vergleich zum Nettoinventarwert.</em></figcaption></figure>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Verhinderung von Veräusserungen durch Kapitaleffekte im Stammhaus</strong></h5>



<p>Die unterschiedliche Bewertung derselben Geschäfte im Stammhaus und auf Gruppenebene erschwerte im Fall der Credit Suisse die Umsetzung von Restrukturierungsmassnahmen. Der PUK-Bericht erwähnt dazu explizit den geplanten Verkauf des Geschäftsbereichs <em>Securitized Products</em> im Jahr 2022. Dieser hätte zwar die Kapitalsituation der CS-Gruppe verbessert, gleichzeitig jedoch einen gegenläufigen Effekt auf die Eigenmittel im Stammhaus gehabt.</p>



<p>Der Grund dafür lag zu einem wesentlichen Teil in der Bewertung der Beteiligungen: Während die Veräusserung auf Gruppenstufe zu einem Gewinn geführt hätte, weil der Preis über dem Nettobuchwert der Aktiven und Passiven des Geschäftsbereichs lag, wäre im Stammhaus ein Verlust entstanden, da die Beteiligung mit einem Wert in den Büchern stand, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einem realistischen Marktwert entsprach, jedoch noch durch die DCF-Bewertung gestützt wurde.</p>



<p>Dieses Ereignis zeigt deutlich, dass die unterschiedlichen Bewertungsansätze zwischen der konsolidierten Gruppe – basierend auf den Basel-III-Vorgaben – und den auf Schweizer Rechnungslegungsprinzipien beruhenden Kapitalvorschriften des Stammhauses – mit Bewertung der Beteiligungen zu hypothetischen Marktwerten – zu inkonsistenten Ergebnissen führen und dadurch erhebliche Schwierigkeiten verursachen können. Aus diesem Grund sollte die Bilanzierung der Beteiligungen im Stammhaus für Kapitalzwecke konsequent auf dem Nettoinventarwert (Substanzwert) erfolgen. Nur so lässt sich eine einheitliche Erfassung der Geschäfte in der Gruppe und im Stammhaus sicherstellen, was im Bedarfsfall eine Restrukturierung deutlich vereinfacht.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Konsequente Bewertung zum Nettoinventarwert als Lösung</strong></h5>



<p>Die Marktwert-Bewertung von Beteiligungen mittels der DCF-Methode ist aus unserer Sicht für Kapitaladäquanzzwecke ungeeignet. Sie führt dazu, dass in guten Zeiten im Stammhaus Kapital ausgewiesen werden kann, das auf Gruppenstufe nicht anrechenbar ist. In der Krise wirkt sich dies dann prozyklisch aus, weil bereits eine Verschlechterung der Gewinnaussichten einen Wertberichtigungsbedarf auslöst. Bei einer Bewertung zum Nettoinventarwert ist dies nicht der Fall, da – analog zur Kapitalberechnung auf Gruppestufe – auf den Wert der in den Tochtergesellschaften gehaltenen Aktiven und Passiven abgestellt wird.</p>



<p>Bei der Anwendung des Nettoinventarwertprinzips entspricht der Beteiligungswert im Stammhaus zudem in etwa den in den Tochtergesellschaften effektiv vorhandenen regulatorischen Eigenmitteln. Abweichungen ergeben sich hauptsächlich aufgrund unterschiedlicher regulatorischer Vorschriften in den einzelnen Ländern.</p>



<p>Bei einer Bewertung zum Nettoinventarwert reduziert sich das Verlustrisiko auf den Beteiligungen deutlich. Kapitalrelevante Wertanpassungen erfolgen nur, wenn in den Tochtergesellschaften tatsächliche Verluste anfallen. Ein rascher Wertverlust wie bei der Credit Suisse ist hingegen nicht mehr möglich, wenn die Bewertung von Anfang an auf der in den einzelnen Tochtergesellschaften tatsächlich vorhandenen Substanz basiert und keine Anrechnung zukünftiger Gewinne erfolgt. Es besteht daher keine Notwendigkeit, dieses Risiko durch eine vollständige Unterlegung der Beteiligungswerte mit hartem Kernkapital abzudecken.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h5>



<p>Eine wichtige Lehre aus der CS-Krise wäre, die Beteiligungen künftig konsequent zum Nettoinventarwert zu bewerten. Der Wertberichtigungsbedarf im Stammhaus wäre erheblich geringer ausgefallen, wenn man diesen Ansatz verfolgt hätte. Zudem werden bei einer Bewertung zum Nettoinventarwert Inkonsistenzen in der Kapitalberechnung zwischen der Gruppe und dem Stammhaus vermieden, und Restrukturierungen werden nicht durch buchhalterische Effekte erschwert oder gar verunmöglicht.</p>



<p>Die vom Bundesrat vorgeschlagene vollständige Unterlegung der ausländischen Beteiligungen mit hartem Kernkapital löst die Bewertungsfrage hingegen mit der Brechstange: Indem diesen Beteiligungen bereits im Voraus keinen Wert mehr zugemessen wird – der Abzug vom harten Kernkapital entspricht faktisch einer vollständigen Abschreibung –, stellt sich die Frage des Wertes gar nicht mehr. Dieser undifferenzierte Ansatz ist jedoch wirtschaftlich äusserst ineffizient, weil er die damit verbundenen Kosten nicht berücksichtigt und die UBS in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt.</p>



<p>Aus unserer Sicht sollte sich die Debatte stärker auf die Risiken im Abwicklungsfall konzentrieren. Wie wir bereits in einem früheren Beitrag aufgezeigt haben, wäre eine teilweise Unterlegung der Beteiligungen mit Bail-in-Anleihen anstelle von hartem Kernkapital zielführend. Bei einer Bewertung zum Nettoinventarwert bleibt die Veräusserung von Geschäftsbereichen als Restrukturierungsmassnahme möglich – mit identischen Auswirkungen auf die Eigenmittel sowohl auf Gruppenstufe als auch im Stammhaus. Ein solcher differenzierter Ansatz trägt den tatsächlichen Risiken der Beteiligungen Rechnung, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der UBS und des Schweizer Finanzplatzes übermässig zu beeinträchtigen.</p>



<p><em>Orbit36 berät Banken und andere Finanzinstitute in der Strategischen Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement sowie regulatorischer Fragestellungen. Zu unseren Kunden zählt unter anderem auch die UBS.</em></p>



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<p><a href="#_ftnref1" id="_ftn1">[1]</a> Gewinne sind bei Banken eine gute Approximation für Cash-Flows</p>
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		<title>Recovery &#038; Resolution &#8211; Stabilisierung oder geordnete Abwicklung einer SIB</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Nov 2025 06:30:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In unserem fünften Beitrag zur Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz beleuchten wir das Recovery and Resolution Framework. Wir zeigen, wie schwere Krisen bei systemrelevanten Banken (SIBs) bewältigt werden&#160; – ohne dass dafür die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden. Die Ursachen einer Bankenkrise können vielfältig sein. In vielen Fällen – wenn auch nicht immer – gehen sie [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In unserem fünften Beitrag zur Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz beleuchten wir das Recovery and Resolution Framework. Wir zeigen, wie schwere Krisen bei systemrelevanten Banken (SIBs) bewältigt werden&nbsp; – ohne dass dafür die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden.</p>



<p>Die Ursachen einer Bankenkrise können vielfältig sein. In vielen Fällen – wenn auch nicht immer – gehen sie mit hohen Verlusten einher. Lassen sich diese Verluste weder durch laufende Gewinne noch durch vorhandene Rückstellungen auffangen, wird das Eigenkapital geschmälert. Dadurch sinkt in der Folge das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) sowie die CET1-Kapitalquote. Eine geschwächte Kapitalbasis führt zudem häufig zu einem Vertrauensverlust und in der Folge zu Einlagenabflüssen. In schwerwiegenden Fällen kann eine Verletzung der regulatorischen Kapital- und Liquiditätsanforderungen drohen. Frühwarnindikatoren stellen sicher, dass die Bank rechtzeitig auf die Verschlechterung ihrer Lage reagiert – es beginnt die sogenannte<em> Recovery-Phase</em>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Recovery-Phase</strong></h5>



<p>Das Ziel der Recovery-Phase besteht darin, die Bank zu stabilisieren und den ordentlichen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Systemrelevante Banken müssen dafür bereits in normalen Zeiten geeignete Massnahmen definieren und in einem <em>Recovery-Plan</em> festhalten. Dieser Plan muss jährlich von der FINMA auf seine Eignung und Wirksamkeit überprüft und genehmigt werden.</p>



<p>Die FINMA erwartet, dass systemrelevante Banken in ihrem Recovery-Plan eine breite Palette von Massnahmen vorbereiten, auf die sie in einer Krise zurückgreifen können, um ihre Kapital- und Liquiditätssituation zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise die Aussetzung von Dividendenzahlungen, die Aufnahme von zusätzlichem Eigenkapital, die Emission besicherter Schuldverschreibungen («Covered Bonds») oder der Verkauf einzelner Geschäftsbereiche.<a href="#_ftn1" id="_ftnref1">[1]</a> Die Wirksamkeit dieser Massnahmen hängt davon ab, dass sie zeitgerecht, glaubwürdig und operativ umsetzbar sind.</p>



<p>Die Recovery-Phase zielt darauf ab, dass eine Bank ihre Stabilität aus eigener Kraft und ohne staatliche Hilfe wiedererlangen kann. Eine Abwicklung soll in dieser Phase noch abgewendet werden. Für den Fall, dass eine Eigenkapitalaufnahme im Markt nicht mehr möglich ist, übernehmen Additional Tier 1 (AT1)-Instrumente eine zentrale Funktion bei der Wiederherstellung der vorgeschriebenen Eigenmittelunterlegung. Sie werden im Krisenfall automatisch in Eigenkapital umgewandelt – entweder durch Abschreibung oder durch Wandlung in Aktien –, sobald die CET1-Kapitalquote der Bank unter die Schwelle von 7 Prozent fällt oder dies von der FINMA angeordnet wird.<a id="_ftnref2" href="#_ftn2">[2]</a> Auf diese Weise wird die erforderliche CET1-Kapitalquote wiederhergestellt.</p>



<p>Die Recovery-Phase ist auch auf der Liquiditätsseite anspruchsvoll und erfordert gezielte Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Vertrauens. Dazu zählt die Sicherstellung der Refinanzierung, etwa durch die Ausgabe von Covered Bonds oder die Aufnahme von Pfandbriefdarlehen sowie die Ausweitung der Mittelaufnahme über Repo-Geschäfte. Zudem kann die Bank durch die Veräusserung nicht strategischer Aktiven, die Reduktion von Kreditlimiten und Handelspositionen sowie eine zurückhaltende Politik bei Neugeschäften ihre Liquidität schonen. Erweisen sich diese markt- und bilanzbasierten Massnahmen als unzureichend, kann in Ausnahmefällen auch der Bezug von <em>Emergency Liquidity Assistance (ELA)</em> bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Betracht gezogen werden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Bezug von ELA eine starke Signalwirkung haben dürfte und daher einen klaren und glaubwürdigen Plan des Managements voraussetzt, wie die Bank wieder aus der Krise geführt werden kann. Die von der SNB initiierte Erweiterte Liquiditätsfazilität (ELF) entschärft diese Stigma-Problematik, weil sie Banken im begrenzten Umfang einen vereinfachten Zugang zu Liquidität bietet.</p>



<p>Erweisen sich die im Recovery-Plan eingeleiteten Massnahmen als unzureichend, um die Stabilität der Bank wiederherzustellen, greift die FINMA ein und leitet eine Sanierung oder Liquidation ein. Damit beginnt die sogenannte Abwicklung, die auch als <em>Resolution </em>bezeichnet wird.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Resolution-Phase</strong></h5>



<p>Betrachtet die FINMA eine Bank als nicht mehr überlebensfähig, ist der sogenannte Point of Non-Viability (PONV) erreicht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bank ihre regulatorischen Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht mehr erfüllt, illiquid ist oder eine Überschuldung vorliegt oder absehbar ist. In dieser Situation entscheidet die FINMA darüber, ob die Bank saniert oder geordnet abgewickelt wird.</p>



<p>Bei einer systemrelevanten Bank dürfte eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung zusätzlich mit einem Bail-in verbunden sein. Damit kann bei der betroffenen Bank eine wieder den Vorschriften entsprechende Eigenmittelsituation herbeigeführt werden. Ein Bail-in umfasst eine von der FINMA im Rahmen eines Sanierungsverfahrens angeordnete Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital oder die Reduktion von Forderungen. Dabei kommt eine klar definierte Rangordnung der einzelnen Forderungsklassen zur Anwendung. In einem ersten Schritt wird zwingend das ganze AT1-Kapital abgeschrieben oder gewandelt und in einem zweiten Schritt wird das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt.  Die bisherigen Aktionäre – einschliesslich Aktionäre aus einer allfälligen AT1-Wandlung &#8211; verlieren dabei ihre Eigentumsrechte. Danach werden TLAC-Anleihen abgeschrieben oder in Eigenkapital gewandelt. Reicht dies nicht aus, damit die Bank nach der Sanierung die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit notwendigen Eigenmittelanforderungen «zweifelsfrei erfüllt», können zusätzliche Forderungen Eigenkapital gewandelt werden.<a id="_ftnref3" href="#_ftn3">[3]</a></p>



<p>Der Bail-in führt dazu, dass Verluste und Abwicklungskosten von den Bankeigentümern und Inhabern gewisser Kapitalinstrumente getragen werden. Die Rekapitalisierung einer überschuldeten Bank durch die zwangsweise Wandlung des Fremdkapitals in neues Eigenkapital gibt den Behörden den notwendigen Handlungsspielraum, um die gescheiterte Bank oder Teile davon zu veräussern, weiterzubetreiben oder in einem geordneten Verfahren zu liquidieren. Bei der UBS stünden dafür beispielsweise TLAC-Anleihen im Umfang von rund hundert Milliarden US-Dollar zur Verfügung, die im Falle einer Sanierung in Eigenkapital gewandelt oder abgeschrieben werden könnten. Auf diese Weise werden die Kosten einer Abwicklung durch privates Kapital getragen – ohne Belastung für den Steuerzahler.</p>



<p>Für eine Sanierung oder geordnete Abwicklung ist jedoch zusätzliche Liquidität erforderlich. Nach dem Erreichen des PONV dürften die Sicherheiten der Bank ausgeschöpft sein, so dass eine besicherte Mittelbeschaffung bei der SNB über die ELA-Fazilität nicht mehr möglich ist. In dieser Situation kommt der <em>Public Liquidity Backstop (PLB)</em> – das in der schweizerischen Gesetzgebung formell noch fehlende Instrument – zum Einsatz. Da die SNB – wie jede andere Zentralbank – keine unbesicherten Darlehen gewähren darf, wird die Liquiditätshilfe durch eine Ausfallgarantie des Bundes und ein gesetzlich verankertes Konkursprivileg abgesichert. Weil der PLB gemäss Vorschlag des Bundesrates zwingend eine Sanierung voraussetzt, ist die Bank zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme wieder solvent. Die wiederhergestellte Eigenkapitalbasis und das Konkursprivileg verringern das Risiko, dass die Bundesgarantie tatsächlich beansprucht werden muss.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h5>



<p>Das Recovery- und Resolution-Framework bildet zusammen mit der ELA-Fazilität und dem PLB ein wirksames Instrumentarium zur Bewältigung von Krisen bei systemrelevanten Banken. In der Recovery-Phase steht die Stabilisierung einer Bank aus eigener Kraft und ohne staatliche Unterstützung im Vordergrund. Bei der Resolution geht es hingegen darum, eine geordnete Abwicklung einer gescheiterten Bank sicherzustellen und Verluste für die Steuerzahler zu vermeiden.</p>



<p>Dabei ist klar zu unterscheiden zwischen der Liquiditätsgewährung durch die SNB – nur gegen ausreichende Besicherung oder im Rahmen des PLB &#8211; und dem Tragen allfälliger Verluste. Die SNB stellt der Bank zwar Liquidität bereit; das wirtschaftliche Risiko tragen jedoch deren AT1-Gläubiger und die Aktionäre, die im Rahmen der Sanierung oder Abwicklung zur Verlusttragung herangezogen werden und ferner die TLAC-Gläubiger, deren Anleihen in Aktien gewandelt werden und zukünftige Verluste in der Sanierungsphase zu tragen haben. Die Garantie des Bundes für den PLB kommt nur subsidiär zum Einsatz, im unwahrscheinlichen Fall, dass die SNB trotz Konkursprivileg und vorgängiger Sanierung einen teilweisen Verlust ihrer Forderung erleiden würde.</p>



<p><em>Orbit36 berät Banken und andere Finanzinstitute in der Strategischen Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement sowie regulatorischer Fragestellungen. Zu unseren Kunden zählt unter anderem auch die UBS.</em></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><a href="#_ftnref1" id="_ftn1">[1]</a> Beispiele gemäss Resolution Report 2020 der FINMA</p>



<p><a id="_ftn2" href="#_ftnref2">[2]</a> ERV Artikel 29 Abs 2 sieht die Anordnung einer Abschreibung oder Wandlung von AT1-Anleihen durch die FINMA vor, falls die Bank eine Hilfeleistung der Öffentlichen Hand in Anspruch nimmt oder dies zur Vermeidung einer Insolvenz erforderlich ist.</p>



<p><a id="_ftn3" href="#_ftnref3">[3]</a> Vgl. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG), Artikel 30b Abs. 5 sowie Botschaft zur Änderung vom 19. Juni 2020</p>



<p><a id="_msocom_1"></a></p>



<p></p>
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		<title>Kapital noch da, Vertrauen weg – wie Zentralbanken mit Liquiditätsfazilitäten Schaden abwenden können</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Oct 2025 05:02:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In unserem vierten Beitrag zur Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz erläutern wir, weshalb Banken anfällig für Liquiditätskrisen sind, welche Rolle das Kapital dabei spielt und wie Zentralbanken in einer Krise ihre Funktion als Lender of Last Resort wahrnehmen. Besicherte Zentralbankfazilitäten bilden in diesem Kontext ein zentrales Instrument – mit hoher Wirksamkeit und geringen Risiken. Warum Banken [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In unserem vierten Beitrag zur Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz erläutern wir, weshalb Banken anfällig für Liquiditätskrisen sind, welche Rolle das Kapital dabei spielt und wie Zentralbanken in einer Krise ihre Funktion als <em>Lender of Last Resort</em> wahrnehmen. Besicherte Zentralbankfazilitäten bilden in diesem Kontext ein zentrales Instrument – mit hoher Wirksamkeit und geringen Risiken.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Warum Banken anfällig für Liquiditätskrisen sind</strong></h5>



<p>Banken unterscheiden sich von anderen Unternehmen durch die Struktur ihrer Bilanz: Sie finanzieren langfristige, oft illiquide Aktiven – insbesondere Kredite – mit kurzfristig fälligen Kundeneinlagen. Diese sogenannte Fristentransformation erfüllt eine volkswirtschaftlich essenzielle Funktion, macht das Geschäftsmodell jedoch strukturell anfällig für Vertrauenskrisen.</p>



<p>Ein erheblicher Teil der Kundeneinlagen ist rechtlich kurzfristig fällig. Einleger können ihre Guthaben jederzeit oder mit kurzer Kündigungsfrist abziehen, während die von den Banken finanzierten Aktiven – z.B. Hypotheken oder Unternehmenskredite &#8211; langfristig gebunden sind und sich deshalb kaum veräussern lassen. Da die Kunden ihre Einlagen erfahrungsgemäss nicht gleichzeitig abheben, kann die Bank einen grossen Teil dieser Gelder langfristig ausleihen. Dieses Prinzip funktioniert jedoch nur, solange das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit der Bank erhalten bleibt. Um das Risiko von Liquiditätsengpässen zu begrenzen, unterliegen Banken daher regulatorischen Vorschriften zur Mindestliquidität.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was einen Bank Run auslösen kann</strong></h5>



<p>Eine Liquiditätskrise kann sowohl Folge als auch Ursache einer Kapitalkrise sein. Häufig beginnt der Prozess mit Verlusten, die das Eigenkapital einer Bank schwächen und Zweifel an ihrer Stabilität aufkommen lassen. Je stärker die Verluste ausfallen, desto eher wächst bei Einlegern und Gegenparteien die Sorge, dass die Bank ihre Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich erfüllen kann. In der Folge kann sich die Wahrnehmung der Marktteilnehmer abrupt ändern.</p>



<p>Doch nicht immer beruhen Vertrauenskrisen auf tatsächlichen Verlusten oder Ereignissen. Schon der Verdacht, dass eine Bank beispielsweise Verluste verschleiert, Fehlentscheide trifft oder ihr Geschäftsmodell nicht mehr im Griff hat, kann genügen, um einen Abzug von Einlagen auszulösen – selbst wenn die Bank objektiv noch solvent ist. Es ist dann die zwangsweise Liquidation langfristig gebundener Aktiven – die unter Stress oft nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich ist –, welche zu realen Verlusten führt. Daher reagieren Marktteilnehmer ebenso sensitiv auf einen Rückgang der ausgewiesenen Liquiditätsquoten wie auf ungenügende Kapitalquoten.</p>



<p>Daraus folgt: Eine solide Eigenkapitalausstattung ist zwar Voraussetzung für Stabilität, sie garantiert jedoch kein Vertrauen. Auch eine überdurchschnittliche Kapitalausstattung vermag wenig auszurichten, wenn Kunden und Gegenparteien einer Bank das Vertrauen entziehen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Die Zentralbank als Lender of Last Resort</strong></h5>



<p>In einer schweren Vertrauenskrise, die das gesamte Finanzsystem erfasst, kann der Vertrauensverlust selbst gesunde Institute treffen. Umso wichtiger ist es, dass solvente Banken im Notfall rasch Zugang zu Liquidität der Zentralbank erhalten, die in solchen Situationen ihre vorgesehene Rolle als <em>Lender of Last Resort</em> wahrnimmt. Dies ist auch deshalb wichtig, weil Banken ihre regulatorisch vorgeschriebenen Mindestreserven – die eigentlich zur Bewältigung einer Liquiditätskrise vorgesehen sind &#8211; in der Praxis kaum antasten können: Bereits ein Absinken der ausgewiesenen Liquiditätsquote in die Nähe der regulatorischen Mindestvorgabe kann im Markt erhebliche Nervosität auslösen und das betroffene Institut zusätzlich unter Druck setzen.</p>



<p>Ein wesentlicher Aspekt moderner Liquiditätsfazilitäten besteht darin, dass sie in vielen Ländern – nicht jedoch der Schweiz &#8211; als stehende Fazilitäten ausgestaltet sind. Sie stehen den Banken gegen ausreichende Besicherung jederzeit und ohne mengenmässige Begrenzung zur Verfügung. Da sich die Zinssätze nur unwesentlich von den marktüblichen Niveaus unterscheiden, wird ihre Nutzung nicht als Krisenmassnahme wahrgenommen. Damit entfällt das frühere Stigma, nach dem die Inanspruchnahme von Zentralbankfazilitäten als Zeichen von Schwäche galt. Die Zentralbanken tragen mit diesem Instrument dazu bei, dass sich bei temporären Liquiditätsengpässen keine Panik im Bankensystem ausbreitet.</p>



<p>Klar von diesen Liquiditätsfazilitäten abzugrenzen ist der <em>Public Liquidity Backstop (PLB)</em> – ein Instrument, das erst bei einer Sanierung oder Abwicklung zum Einsatz kommt.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Die Entwicklung des SNB-Instrumentariums</strong></h5>



<p>In der Schweiz wurde die Unterstützung von Banken in einer Krise durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) anfänglich eher stiefmütterlich behandelt und auf absolute Notfälle begrenzt. Die <em>Emergency Liquidity Assistance (ELA)</em> – eine besicherte Liquiditätsnotfallfazilität der SNB – war ursprünglich nur Instituten zugänglich, die für die Finanzstabilität relevant sind. Das Instrument wurde schrittweise ausgebaut. Unter der neuen Bezeichnung Erweiterte Liquiditätsfazilität (ELF)* wird es <s>f</s>ür alle Banken zugänglich. Nebst marktgängigen Wertschriften auch weniger guter Qualität (LGWS) werden inländische Hypotheken als Sicherheiten akzeptiert. Bis zu einer bankindividuellen Limite ist die ELF für Banken, welche die Kollateral-Vorbereitungen getroffen haben, ohne Formalitäten verfügbar. Bei einem Liquiditätsbedarf, der die vordefinierte Obergrenze übersteigt, gilt ein strengeres Verfahren. Dazu gehören die Bestätigung der Solvenz durch die FINMA und ein formeller Entscheid des SNB-Direktoriums. Die ELF rückt die Liquiditätsunterstützung näher an die Standardoperationen heran, so wie dies bei ausländischen Zentralbanken der Fall ist.</p>



<p><sub>* Siehe auch Referat Antoine Martin, Vizepräsident des Direktoriums Schweizerische Nationalbank, &#8222;Die Erweiterte Liquiditätsfazilität (ELF): Der nächste Schritt in der Liquiditätsunterstützung für die Banken durch die SNB&#8220; vom 29. April 2025   </sub></p>



<p>Für schwergewichtig im inländischen Hypothekargeschäft tätige Banken stellt die von der SNB initiierte Fazilität <em>Liquidität gegen hypothekarische Sicherheiten (LGHS)</em> eine wichtige Ergänzung dar. Sie ermöglicht es diesen Instituten, im Krisenfall rasch Liquidität gegen die Abtretung hochwertiger Hypotheken zu beziehen. In der Praxis bestehen jedoch noch erhebliche operationelle Hürden: Die Nutzung ist derzeit auf Registerschuldbriefe beschränkt, eine Lösung für traditionelle Papierschuldbriefe – die in der Schweiz rund zwei Drittel der Hypothekarsicherheiten ausmachen – befindet sich erst in Ausarbeitung. Zudem erfordert die Abtretung von Hypothekarkrediten an die SNB aktuell individuelle Vertragsanpassungen mit den betroffenen Kunden – ein aufwändiger und zeitintensiver Prozess – eine gesetzliche Lösung könnte hier Abhilfe schaffen. &nbsp;Zusätzlich beschränkt wird das potenziell verfügbare Volumen durch den Umstand, dass bei vielen Banken ein erheblicher Teil der Hypotheken bereits als Sicherheiten für die Refinanzierung über Pfandbriefdarlehen verpfändet oder für die Einlagensicherung reserviert ist, und die SNB auf die angerechneten Hypothekenwerte hohe Sicherheitsabschläge anwendet. Damit LGHS sein Potenzial entfalten kann, müssen die Interessen von SNB, Pfandbriefinstituten und Einlagensicherung künftig besser aufeinander abgestimmt werden.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Welche Risiken entstehen der SNB aus den Liquiditätsfazilitäten</strong></h5>



<p>Die aus den Liquiditätsfazilitäten der SNB resultierenden Verlustrisiken sind insgesamt gering. Die SNB darf nur an solvente Banken und gegen ausreichende Besicherung Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Ist eine Bank dennoch nicht mehr in der Lage, ein von der SNB gewährtes Darlehen vertragsgemäss zurückzuzahlen, kann die SNB die hinterlegten Sicherheiten am Markt veräussern und sich aus dem Verkaufserlös schadlos halten. Weil sie materielle Bewertungsabschläge („Haircuts“) anwendet – zusätzlich zu der bereits konservativen Bewertung der Banken &#8211; und die Besicherung regelmässig an die Marktpreise anpasst, ist die SNB weitgehend gegen Wertschwankungen der Sicherheiten geschützt.</p>



<p>Ein Verlust kann für die SNB nur dann entstehen, wenn eine Bank nach Bezug der Liquiditätshilfe insolvent wird und die hinterlegten Sicherheiten unmittelbar danach deutlich an Wert verlieren – und zwar in einem Ausmass, das auch die angesetzten Haircuts übersteigt. Die verbleibende ungedeckte Restforderung der SNB wäre im Konkursfall jedoch gegenüber den Einlegern und dem Bail-in-Kapital privilegiert. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die SNB in den allermeisten Fällen den überwiegenden &#8211; wenn nicht sogar den vollständigen &#8211; Betrag der gewährten Liquiditätshilfe zurückerhält.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Der noch fehlende PLB in der Schweiz</strong></h5>



<p>Es kann jedoch Fälle geben, in denen die verfügbaren Sicherheiten einer Bank erschöpft sind und selbst der Zugang zu den Liquiditätsfazilitäten der SNB nicht mehr möglich ist. In einer solchen Situation muss die Bank saniert oder abgewickelt werden. Auch dabei entsteht ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf. Genau dafür ist bei systemrelevanten Banken der PLB vorgesehen. Da die SNB – wie jede andere Zentralbank – keine unbesicherten Darlehen gewähren darf, muss eine solche Liquiditätshilfe durch eine staatliche Ausfallgarantie abgesichert werden. Da die Forderung der SNB zusätzlich durch ein Konkursprivileg abgedeckt ist, sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Beanspruchung dieser Garantie.</p>



<p>In der Schweiz besteht bislang keine gesetzliche Grundlage für den PLB. Die Eckwerte für dessen Einführung wurden zwar bereits Anfang 2022 festgelegt, die weitere Ausarbeitung dann aber zugunsten anderer Vorhaben zurückgestellt. Im März 2023 kam der PLB im Zusammenhang mit der Stabilisierung der Credit Suisse erstmals zur Anwendung – gestützt auf Notrecht und damit ausserhalb des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Die parlamentarische Beratung zur definitiven Verankerung des Instruments ist derzeit sistiert, da der PLB im Rahmen der laufenden Überprüfung des regulatorischen TBTF-Regimes umfassend neu beurteilt werden soll.</p>



<p>Der PLB gemäss Botschaft des Bundesrates soll subsidiär zu den bestehenden Liquiditätsfazilitäten der SNB eingesetzt werden und ausschliesslich systemrelevanten Banken offenstehen. Er greift erst, wenn alle anderen Refinanzierungsquellen der Bank ausgeschöpft sind. Die Gewährung des PLB setzt zwingend die Einleitung einer Sanierung voraus. Dabei werden das Aktienkapital – und gegebenenfalls noch bestehende AT1-Anleihen &#8211; vollständig abgeschrieben. Bail-in-Anleihen werden im Nominalbetrag in neues Aktienkapital gewandelt, können aber wertmässig substanzielle Verluste erleiden. Ziel des PLB ist es, durch ein von der SNB gewährtes Darlehen die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen der Bank sicherzustellen und einen ungeordneten Zusammenbruch mit gravierenden negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und das Finanzsystem zu vermeiden. </p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h5>



<p>Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass selbst gut kapitalisierte Banken in eine Liquiditätskrise geraten können, wenn das Vertrauen schwindet. Einlagenabzüge können heute rasch und in grossem Umfang erfolgen – beschleunigt durch die Digitalisierung und die Dynamik sozialer Medien. Weil eine Bank in der Praxis ihre Liquiditätsquote stabil halten muss, um Vertrauen zu bewahren, kann sie ihre Liquiditätsreserven nur beschränkt nutzen. Es ist daher essenziell, dass Banken in ausserordentlichen Situationen rasch und unbürokratisch Zugang zu den Liquiditätsfazilitäten der Zentralbank erhalten.</p>



<p>In der Schweiz wurden mit der Ausweitung der ELA auf alle Banken und der Initiierung des LGHS-Programms wichtige Fortschritte erzielt. Wie wirkungsvoll LGHS letztlich sein wird, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob es gelingt, die bestehenden operativen Hürden zu beseitigen und die Interessen von SNB, Pfandbriefinstituten und Einlagensicherung besser aufeinander abzustimmen. </p>



<p>Ebenso wichtig ist der PLB – das noch fehlende Element im Schweizer TBTF-Framework. Er kommt nur subsidiär zum Einsatz, setzt zwingend eine Sanierung voraus und steht ausschliesslich systemrelevanten Banken offen.</p>
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		<title>Kapital von systemrelevanten Banken: Mehrstufiger Schutz für Kunden und Steuerzahler</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2025 15:13:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In diesem dritten Beitrag unserer Serie zur aktuellen Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz erläutern wir, welche Arten von Kapital systemrelevante Banken aufweisen und wie diese zusammen ein Sicherungssystem bilden. Dieses schützt Bankkunden und den Steuerzahler selbst dann, wenn eine systemrelevante Bank nach einem Extremereignis durch die Behörden saniert oder geordnet abgewickelt werden muss. Weshalb Banken Eigenmittel [&#8230;]</p>
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<p>In diesem dritten Beitrag unserer Serie zur aktuellen Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz erläutern wir, welche Arten von Kapital systemrelevante Banken aufweisen und wie diese zusammen ein Sicherungssystem bilden. Dieses schützt Bankkunden und den Steuerzahler selbst dann, wenn eine systemrelevante Bank nach einem Extremereignis durch die Behörden saniert oder geordnet abgewickelt werden muss.  </p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Weshalb Banken Eigenmittel brauchen</strong></h5>



<p>Eigenmittel sind das Fundament jeder Bank. Sie ermöglichen, Risiken zu tragen, Verluste zu absorbieren und auch in Krisenzeiten handlungsfähig zu bleiben. Eine solide Kapitalausstattung schafft Vertrauen – bei Kunden, Investoren, Aufsichtsbehörden und am Markt. Sie verleiht der Bank Stabilität und die Fähigkeit, auch unerwartete Ereignisse aus eigener Kraft zu bewältigen.</p>



<p>Doch Eigenmittel allein reichen nicht aus, um Vertrauen dauerhaft zu sichern. Fehlende Integrität, ein unausgereiftes Geschäftsmodell, operative Probleme oder Defizite im Risikomanagement können das Vertrauen ebenso erschüttern wie eine zu schwache Kapitalbasis. Eigenmittel sind damit eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für Stabilität.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Eigenmittel erfüllen unterschiedliche Funktionen</strong></h5>



<p>Der Schutz von Einlegern, Gläubigern und letztlich auch des Steuerzahlers lässt sich gut mit dem Lawinenschutz in den Alpen vergleichen: Mehrere Verteidigungslinien greifen ineinander, um Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Wie bei einem Bergdorf, das durch Verbauungen und Schutzwald vor Lawinen geschützt wird, verfügen auch systemrelevante Banken über gestaffelte Sicherungssysteme. Eine zentrale Rolle spielen dabei ihre Eigenmittel.</p>



<p>Im normalen Geschäftsbetrieb steht die Abdeckung von Risiken aus dem Tagesgeschäft im Vordergrund. Verluste – die im Bankgeschäft nie gänzlich vermeidbar sind – werden in der Regel durch den laufenden Gewinn oder bestehende Rückstellungen gedeckt. Diese bilden die erste Verteidigungslinie (im Bild dargestellt durch die Verbauungen im Anrissgebiet).</p>



<p>Erst wenn Gewinne und Rückstellungen nicht ausreichen, wird auf die Eigenmittel zurückgegriffen. Sie bilden die zweite Verteidigungslinie (im Bild dargestellt durch robuste Lawinenverbauungen) und müssen auch massivsten Belastungen standhalten.</p>



<p>Nur wenn selbst diese Schutzmassnahmen einer Extremsituation nicht standhalten, kommt als dritte Verteidigungslinie das zusätzliche verlustabsorbierende Kapital (Bail-in-Anleihen) zum Einsatz (im Bild dargestellt durch den Bannwald). Dieses Kapital ermöglicht es den Behörden, eine systemrelevante Bank zu sanieren oder nötigenfalls geordnet abzuwickeln – ohne dass Einleger oder Steuerzahler Verluste tragen müssen.</p>



<p>Das übergeordnete Ziel wird dabei erreicht: Bankkunden, Steuerzahler und die lokale Wirtschaft sind vor dem Extremereignis geschützt. </p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Die verschiedenen Arten von Eigenmitteln</strong></h5>



<p>Eigenmittel von Banken übernehmen je nach Situation unterschiedliche Aufgaben. In den verschiedenen Phasen – Normalbetrieb, Krisenbewältigung (Recovery) und Abwicklung (Resolution) – werden spezifische Kapitalarten eingesetzt, die jeweils eine klar definierte Funktion erfüllen:</p>



<p><strong>Going-Concern-Kapital</strong></p>



<p>Das <em>Going-Concern-Kapital</em> dient der Verlusttragung im normalen Geschäftsbetrieb und stellt sicher, dass eine Bank auch nach unerwarteten Verlusten weiter operieren kann, ohne Gläubiger oder Einleger zu belasten. Es bildet das <em>Kernkapital</em> einer Bank und setzt sich aus <em>Common Equity Tier 1 (CET1) </em>und<em> Additional Tier 1 (AT1)</em> zusammen.</p>



<p><strong><em>Common Equity Tier 1 (CET1)</em></strong></p>



<p>Das CET1 – auch als <em>hartes Kernkapital</em> bezeichnet – ist die hochwertigste Form der Eigenmittel. Es besteht im Wesentlichen aus Aktienkapital und einbehaltenen Gewinnen und kann Verluste unmittelbar absorbieren. CET1 bildet das Fundament für den sicheren Betrieb einer Bank und muss ausreichend hoch sein, um auch grössere, unerwartete Verluste zu decken.</p>



<p>In einer Stresssituation darf die CET1-Kapitalquote vorübergehend unter die regulatorische Zielgrösse fallen. Die schweizerischen Eigenmittelvorschriften sehen – im Einklang mit dem Basel-III-Regelwerk – Kapitalpuffer vor, die in Krisenzeiten gezielt beansprucht werden können. In diesem Fall unterliegt die Bank jedoch Einschränkungen bei Ausschüttungen, Aktienrückkäufen und variablen Vergütungen, bis die Kapitalbasis wieder aufgebaut ist.</p>



<p><strong><em>Additional Tier 1 (AT1)</em></strong></p>



<p>AT1-Instrumente zählen ebenfalls zum Kernkapital, absorbieren Verluste jedoch erst nach einer Wandlung oder Abschreibung. In der Schweiz bestehen AT1-Instrumente bei systemrelevanten Banken aus Anleihen, die automatisch in Eigenkapital umgewandelt oder wertlos werden, sobald die CET1-Quote unter 7 Prozent fällt. Durch diese Wandlung erhöht sich das CET1-Kapital nach massiven Verlusten wieder auf das regulatorisch erforderliche Niveau für den ordentlichen Betrieb der Bank. Damit werden die Voraussetzungen für eine Erholung geschaffen. Die FINMA kann eine solche Wandlung auch anordnen, wenn sie die Bank ohne diesen Schritt nicht mehr als überlebensfähig erachtet oder eine Sanierung beziehungsweise Abwicklung bevorsteht.</p>



<p><strong>Gone-Concern-Kapital<br></strong>Das Gone-Concern-Kapital bildet die letzte Verteidigungslinie beim Scheitern einer systemrelevanten Bank. Es steht nicht der Bank für die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit, sondern den Behörden für die Finanzierung einer Sanierung oder geordneten Abwicklung zur Verfügung. Die Bank wird danach nicht mehr oder nur noch in einer stark veränderten Form bestehen. Üblicherweise werden in diesem Zusammenhang auch Management und Verwaltungsrat ausgewechselt. </p>



<p>In der Schweiz sind nur systemrelevante Banken verpflichtet, Gone-Concern-Kapital zu halten. Diese sogenannten <em>zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitte</em>l werden über die Ausgabe von <em>Bail-in-Anleihen</em> beschafft. Sie sind so ausgestaltet, dass sie im Krisenfall auf Anordnung der Behörden Verluste tragen oder in Eigenkapital umgewandelt werden können. Sie bilden zusammen mit den Eigenmitteln die <em>Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) </em>– die Gesamtmenge an Kapital, welche eine systemrelevante Bank im Krisenfall bereithalten muss, um Verluste zu absorbieren und die Finanzierung einer Sanierung oder Abwicklung sicherzustellen. Somit tragen dieses Risiko nicht die Steuerzahler, sondern private Investoren.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h5>



<p>Die verschiedenen Kapitalarten und ihre Funktionen sind das Ergebnis international abgestimmter Vorschriften. Die Schweiz wendet diese Standards aus dem Basel-III-Regelwerk konsequent an, geht in zahlreichen Bereichen jedoch darüber hinaus und stellt damit bereits heute höhere Anforderungen an die Eigenmittelausstattung systemrelevanter Banken als andere Länder. Damit trägt sie der Grösse des Finanzplatzes im Verhältnis zur Volkswirtschaft angemessen Rechnung.</p>
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		<title>Double Leverage – Renaissance eines bereits gelösten Problems?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2025 18:54:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In diesem Beitrag unserer Serie zur aktuellen Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz beleuchten wir die teilweise Fremdfinanzierung von Beteiligungen an Tochtergesellschaften innerhalb des Konzerns. Dieses Instrument spielte beim Zusammenbruch der Credit Suisse eine wesentliche Rolle. Ein generelles Verbot würde jedoch über das Ziel hinausschiessen und hätte erhebliche Auswirkungen auf das Treasury- und Risikomanagement systemrelevanter Bankkonzerne mit [&#8230;]</p>
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<p>In diesem Beitrag unserer Serie zur aktuellen Bankenregulierungsdebatte in der Schweiz beleuchten wir die teilweise Fremdfinanzierung von Beteiligungen an Tochtergesellschaften innerhalb des Konzerns. Dieses Instrument spielte beim Zusammenbruch der Credit Suisse eine wesentliche Rolle. Ein generelles Verbot würde jedoch über das Ziel hinausschiessen und hätte erhebliche Auswirkungen auf das Treasury- und Risikomanagement systemrelevanter Bankkonzerne mit Sitz in der Schweiz</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Worum geht es beim Double Leverage?</strong></h5>



<p>Der Begriff Double Leverage bezieht sich auf die Praxis von Bankkonzernen, auf der Stufe der Holding Fremdkapital zu beschaffen und dieses als Eigenkapital in Tochterbanken einzuschiessen. Dadurch entsteht der Eindruck einer höheren Kapitalausstattung als tatsächlich vorhanden ist.</p>



<p>Diese Praxis von US-Banken aus den 1970er-Jahren wurde von den Aufsichtsbehörden bereits stark eingeschränkt. Mit der Einführung von Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Gruppenebene im Basel Framework ist Double Leverage heute faktisch nicht mehr möglich. Die Gruppe muss die Eigenmittelvorschriften auch einschliesslich der Holding erfüllen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Unechter Double Leverage im Stammhaus</strong></h5>



<p>Die Kapitalvorschriften für das Stammhaus systemrelevanter Banken verlangen bislang nur eine teilweise Abdeckung der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften mit Eigenkapital. Da dadurch eine teilweise Finanzierung mit Fremdkapital möglich bleibt, sprechen die Behörden auch hier von Double Leverage. Dies ist jedoch etwas irreführend, da es ausschliesslich um konzerninterne Finanzierung geht. Eine systemrelevante Bank kann aufgrund der Kapitalvorschriften auf der Gruppenebene insgesamt nie weniger Eigenmittel halten als aufgrund der strengen Too-big-to-fail-Vorschriften erforderlich sind.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was sind die Risiken im Fortführungsfall</strong></h5>



<p>Die Behörden befürchten, dass Beteiligungen an ausländischen Banktöchtern in einer Krise rasch und erheblich an Wert verlieren könnten. Bei einer teilweisen Finanzierung mit Fremdkapital könnte dies die Eigenmittel im Stammhaus stark belasten – wie bei der Credit Suisse tatsächlich zu beobachten war. Ursache dafür war jedoch die massive Überbewertung der Beteiligungen: Diese wurden im Stammhaus auf Basis geschätzter zukünftiger Gewinne der Tochtergesellschaften bewertet. Schon eine Anpassung der Prognosen führte daher zu materiellen Wertberichtigungen.</p>



<p>Aus unserer Sicht sollte deshalb die Bewertungsmethode auf den Nettoinventarwert (<em>Net Asset Value</em>) umgestellt werden. Dabei entspricht der Beteiligungswert in etwa den regulatorischen Eigenmitteln der Tochtergesellschaften. Bei dieser konservativeren Bewertung kommt es nur dann zu Wertberichtigungen, wenn in der Tochtergesellschaft tatsächlich Verluste anfallen. Dass sich solche Verluste auch in den Eigenmitteln des Stammhauses niederschlagen, ist ökonomisch folgerichtig und zwingt die Bank zu einer angemessenen Reaktion.</p>



<p>Die Bewertung zum Nettoinventarwert ist zudem konsistent mit der Bewertung auf Gruppenebene und erleichtert dadurch im Krisenfall allfällige Restrukturierungen oder die Aufgabe einzelner Geschäftsbereiche.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Weshalb ist die teilweise Fremdfinanzierung sinnvoll</strong></h5>



<p>Regulatorische Vorgaben schränken interne Kapitaltransfers ein und verlangen selbst für konzerninterne Geschäfte eine Eigenmittelunterlegung – etwa bei Absicherungsgeschäften oder wenn eine Tochter Mittel beim Stammhaus anlegt. In solchen Fällen ist es sinnvoll, die dafür nötigen Eigenmittel in den Tochtergesellschaften teilweise durch Fremdkapital zu finanzieren. So kann das Risiko- und Treasury-Management zentral und effizient gesteuert werden.</p>



<p>Die vom Bundesrat vorgeschlagene vollständige Unterlegung der Beteiligungswerte im Stammhaus hätte jedoch zur Folge, dass auch interne Geschäfte der Tochtergesellschaften ausschliesslich mit hartem Kernkapital abgedeckt werden müssten. Das treibt den Eigenmittelbedarf im Stammhaus in die Höhe und zwingt die Bank indirekt, auch auf der Gruppenebene mehr Eigenmittel zu halten – Kapital, das dann nicht produktiv eingesetzt werden kann, weil es innerhalb des Konzerns blockiert ist.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was droht im Abwicklungsfall</strong></h5>



<p>Risiken aus konzerninterner Fremdfinanzierung entstehen vor allem im Fall einer Sanierung oder Abwicklung. In einer solchen Krise könnten ausländische Behörden Vermögenswerte blockieren oder beschlagnahmen (<em>Ring-Fencing</em>), sodass Eigenmittel aus ausländischen Tochtergesellschaften nicht wie vorgesehen ins Stammhaus zurückfliessen.</p>



<p>Für dieses sogenannte <em>Gone-Concern</em>-Szenario – wenn die Bank nicht mehr in der bisherigen Form weiterbestehen kann und saniert oder geordnet abgewickelt werden muss – sind im Stammhaus zusätzliche verlustabsorbierende Mittel erforderlich. Dafür eignen sich Bail-in-Anleihen, die eigens für diesen Zweck geschaffen wurden. Eine solche Absicherung ist effizient und entspricht internationalen Standards.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h5>



<p>Die aktuelle Diskussion um Double Leverage im Stammhaus betrifft lediglich die konzerninterne Finanzierung von Eigenmitteln – ein Instrument, das für das Treasury- und Risikomanagement grosser internationaler Bankengruppen zentral ist.</p>



<p>Die Pflicht zur vollständigen Unterlegung der Beteiligungen käme faktisch einem Verbot dieser internen Finanzierung mit Fremdkapital gleich. Sie würde global systemrelevante Banken – in der Schweiz die UBS – erheblich einschränken, das Risiko- und Treasury-Management schwächen und zu einem überhöhten Kapitalbedarf auf Gruppenebene führen.</p>



<p>Zielführender wäre es, die Beteiligungen realistisch zu bewerten, Verlustrisiken aus dem laufenden Geschäft mit Eigenmitteln abzudecken und Abwicklungsrisiken gezielt mit Bail-in-Kapital abzusichern. Eine solche Lösung ist effizient, entspricht internationalen Standards und schützt den Schweizer Steuerzahler vor den relevanten Risiken – ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Banken und des Finanzplatzes unnötig zu gefährden.</p>



<p><em>Orbit36 berät Banken und andere Finanzinstitute in der Strategischen Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement sowie regulatorischer Fragestellungen. Zu unseren Kunden zählt unter anderem auch die UBS.</em></p>
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		<title>Denkanstösse für eine tragfähige Bankenregulierung in der Schweiz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Ita]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Sep 2025 04:07:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 6. Juni 2025 hat der Bundesrat seine Vorschläge zur Weiterentwicklung der Too-big-to-fail-Regulierung veröffentlicht. Ziel ist es, Lehren aus der Credit-Suisse-Krise zu ziehen und die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz langfristig zu sichern. Während die Entwürfe insgesamt in die richtige Richtung weisen, gehen die vorgesehenen Kapitalanforderungen im internationalen Vergleich sehr weit und könnten die Wettbewerbsfähigkeit von [&#8230;]</p>
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<p>Am 6. Juni 2025 hat der Bundesrat seine Vorschläge zur Weiterentwicklung der Too-big-to-fail-Regulierung veröffentlicht. Ziel ist es, Lehren aus der Credit-Suisse-Krise zu ziehen und die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz langfristig zu sichern. Während die Entwürfe insgesamt in die richtige Richtung weisen, gehen die vorgesehenen Kapitalanforderungen im internationalen Vergleich sehr weit und könnten die Wettbewerbsfähigkeit von UBS und des gesamten Finanzplatzes beeinträchtigen.</p>



<p>Mit einer Reihe von Fachbeiträgen will Orbit36 zu einer sachlichen und faktenbasierten Diskussion aktueller Regulierungsthemen beitragen. Der vorliegende Beitrag fasst die zentralen Überlegungen zusammen; eine ausführliche Analyse mit weiteren Details steht am Ende dieses Artikels als Download zur Verfügung.</p>



<p><strong>Lehren aus der Credit-Suisse-Krise</strong></p>



<p>Die Krise der Credit Suisse im März 2023 war in erster Linie die Folge gravierender Managementfehler und eines unzureichenden Geschäftsmodells. Der daraus entstandene Vertrauensverlust führte zu einer akuten Liquiditätskrise. Ohne die von den Behörden vermittelte Fusion mit der UBS wäre die Bank zusammengebrochen – obwohl auf der Gruppenstufe ausreichend Eigenmittel vorhanden waren.</p>



<p>Kritisch hinterfragt wurde vom Markt die Kapitalausstattung im Stammhaus. Methodische Defizite und regulatorische Erleichterungen führten zu einer unzureichenden Kapitalqualität. Die Credit Suisse konnte Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften auf der Basis von Gewinnprognosen bewerten und dadurch im Stammhaus zusätzliche Eigenmittel ausweisen, die auf der Gruppenstufe nicht anrechenbar waren. Als die Gewinnprognosen ab 2019 laufend nach unten korrigiert werden mussten, führte dies zu erheblichen Wertberichtigungen von insgesamt über 50 Mrd. CHF. Die Eigenmittel des Stammhauses wurden dadurch stark reduziert. Das Eigenkapital der Gruppe war davon nicht betroffen. &nbsp;</p>



<p>Eine zentrale Lehre lautet daher: Ausländische Beteiligungen im Stammhaus sollten künftig konservativ zum Nettoinventarwert bewertet werden, sodass sie den tatsächlich vorhandenen Eigenmitteln der Tochtergesellschaften entsprechen.</p>



<p><strong>Der Vorschlag des Bundesrats</strong></p>



<p>Der Bundesrat empfiehlt, ausländische Beteiligungen im Stammhaus vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen. Damit entfällt die Bewertungsfrage. Der Ansatz geht jedoch sehr weit: Er impliziert einen vollständigen Wertverlust der Auslandstöchter und berücksichtigt die dort vorhandenen Eigenmittel nicht. Da diese Gesellschaften reguliert sind und lokal Kapital halten müssen, ist ein Totalausfall selbst in einer schweren Krise kaum realistisch.</p>



<p>Die Behörden verweisen zudem auf das Risiko des sogenannten „Double Leverage“, also der teilweisen Fremdfinanzierung von Eigenmitteln der Tochtergesellschaften durch das Stammhaus. Dieses Risiko wird jedoch durch die Vorschriften auf der Gruppenstufe beschränkt. Ein nach Schweizer Vorschriften regulierter Bankkonzern kann insgesamt nie weniger Eigenmittel halten, als aufgrund der Kapitalanforderungen für die Gruppe erforderlich sind.</p>



<p><strong>Ein alternativer Ansatz</strong></p>



<p>Für die Abwicklung einer international tätigen Bank ist es entscheidend, dass im Stammhaus ausreichende Mittel verfügbar sind. Dies rechtfertigt eine Kapitalunterlegung der Auslandstöchter. Für ein Gone-Concern-Szenario – also die geordnete Abwicklung oder Sanierung – wären jedoch zusätzliche verlustabsorbierende Mittel wie Bail-in-Anleihen die sachgerechtere Lösung. Sie entsprechen internationalen Standards und sichern, dass auch im Fall ausländischer Ring-Fencing-Massnahmen genügend Mittel im Schweizer Stammhaus vorhanden sind.</p>



<p>Ein alternativer Ansatz könnte wie folgt aussehen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Basierend auf Stresstests: Ermittlung des maximalen Verlustpotenzials jeder Tochtergesellschaft.</li>



<li>Im Stammhaus: Unterlegung des maximalen Verlustpotenzials der Tochtergesellschaften mit hartem Kernkapital. Der verbleibende Beteiligungswert wird mit Gone-Concern-Kapital abgedeckt, um eine Abwicklung oder Sanierung des Stammhauses gewährleisten zu können.</li>
</ul>



<p>Auf diese Weise würden die Risiken vollständig erfasst, ohne die Kapitalanforderungen unnötig zu verschärfen.</p>



<p><strong>Fazit</strong></p>



<p>Die vollständige Unterlegung sämtlicher Auslandsbeteiligungen mit hartem Kernkapital setzt ein Szenario voraus, das wenig realistisch ist und über internationale Standards hinausgeht. Eine differenziertere Lösung, die Kernkapital für realistische Verlustszenarien vorsieht und im Abwicklungsfall zusätzlich Bail-in-Instrumente einbezieht, erscheint sachgerechter. Damit liesse sich die Abwicklungsfähigkeit international tätiger Banken sicherstellen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz unnötig zu beeinträchtigen.</p>



<p>Die ausführliche Analyse steht nachfolgend als Download zur Verfügung</p>



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<div class="wp-block-button"><a class="wp-block-button__link wp-element-button" href="https://www.orbit36.com/wp-content/uploads/2025/09/Orbit36_Denkanstosse_Bankenregulierung-2.pdf">Download vollständige Analyse</a></div>
</div>



<p></p>



<p><em>Orbit36 berät Banken und andere Finanzinstitute in der Strategischen Planung, Treasury, Risiko- und Kapitalmanagement sowie regulatorischer Fragestellungen. Zu unseren Kunden zählt unter anderem auch die UBS.</em></p>



<p></p>
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